Arbeitslos und Urlaub?
Red. Schule, Studium & Arbeitswelt [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Die Sommerferien in NRW haben begonnen. Für viele Arbeitslose stellt sich die Frage, ob sie in den Urlaub fahren dürfen.
Hierfür gibt es eine klare gesetzliche Regelung, auf die die Agentur für Arbeit hinweist: Arbeitslose können für maximal drei Wochen im Kalenderjahr in Urlaub fahren und dabei weiter ihr Arbeitslosengeld erhalten.
Allerdings wird die Reise nur dann genehmigt, wenn in dieser Zeit keine Aussicht auf Vermittlung in Arbeit besteht, keine berufliche Bildungsmaßnahme vorgesehen und der Urlaub mit der Agentur für Arbeit vor Beginn der Reise abgestimmt ist.
Auch Abwesenheiten von bis zu sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres kann die Agentur für Arbeit zustimmen. Das Arbeitslosengeld kann jedoch nur in den ersten drei Wochen gezahlt werden.
Arbeitslose, die eine mehr als sechswöchige Reise planen, haben für die gesamte Zeit der Reise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt generell auch für Arbeitslose, die ohne vorherige Absprache verreisen.
In diesen Fällen besteht für die Dauer der Abwesenheit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, so dass bereits ausgezahlte Leistungen zurück gefordert werden und damit auch der Krankenversicherungsschutz unterbrochen wird.
Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Urlaubsreisen. Jede Ortsabwesenheit – unabhängig vom Grund – muss der Arbeitsagentur vorher angezeigt werden.
Wer arbeitslos ist und in Urlaub fahren möchte, meldet seinen Urlaub am besten telefonisch bei der Agentur für Arbeit. Dies sollte eine Woche vor dem Urlaub erfolgen.
In den meisten Fällen erteilt die Agentur für Arbeit gleich telefonisch die Genehmigung.
Weitere Fragen rund um das Thema Ortsabwesenheit beantwortet die Agentur für Arbeit montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter Servicenummer 01801 555 111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min).
Unter dieser Nummer können Arbeitslose auch ihren Urlaub genehmigen lassen: *