Werden Vorstands- und Geschäftsführereinkünfte offen gelegt? – Wer schert aus?
Red. Politik & Wirtschaft [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
„Die Veröffentlichung der Bezüge der Geschäftsführung/des Vorstandes und des Aufsichtsrates/Beirates/Verwaltungsrates oder ähnlichen Einrichtung richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW in der jeweils gültigen Fassung.“
So lautet der Passus, der in die Satzungen (AG) und die Gesellschaftsverträge (GmbH) eingefügt und mit dem der Anstoß gegeben werden soll, die Einkünfte der Vorstände und der Geschäftsführer transparent zu machen.
Diese Beschlussempfehlung, die noch durch den Rat entschieden werden muss basiert nicht etwa auf dem „Ampel-Kooperationsvertrag“, sondern auf dem „Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17. Dezember 2009 (!).
Darin heißt es u.a.:
Öffentlich-rechtliche Unternehmen veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses.
Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, erfolgt die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für:
- Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
- Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
- während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
- Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.
Die Gesellschaften
- NVV AG,
- Sozial-Holding der Stadt Mönchengladbach GmbH,
- Städtische Kliniken GmbH und
- Entwicklungsgesellschaft der Stadt Mönchengladbach GmbH (EWMG)
werden aufgefordert, entsprechend Passagen in die Gesellschaftsverträge ihrer Tochtergesellschaften, an denen sie mehrheitlich beteiligt sind, einzufügen.
Die Aufsichtsratsmitglieder der betreffenden Gesellschaften werden ermächtigt (AG) bzw. angewiesen (GmbH) entsprechende Beschlüsse zu fassen.
Die Aufsichtsräte werden ermächtigt, redaktionellen Änderungen an der Formulierung zuzustimmen.
Problematisch wird die Umsetzung dieser „Transparenzmaßnahme“ besonders bei laufenden Vorstands- und Geschäftsführerverträgen.
Das zeigt sich an der Tatsache, dass wohl niemand der aktuellen Vorstände und Geschäftsführer dieser Aufforderung nachgekommen. Diese hatten sich auf Geheimhaltungsklauseln in ihren Verträgen, das Aktiengesetz und die Gemeindeordnung (§ 108): http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi?xid=146702,109 berufen.
In der Beratungsvorlage heißt es dazu, dass die Verwaltung zurzeit Gespräche führe um auch im Hinblick auf die laufenden Verträge „zu einer einvernehmlichen Lösung“ zu kommen.
Dieser Hinweis ist wohl nicht mehr als eine „Floskel“, um entsprechende Fragen von vornherein auszuschließen.
Denn welche Konsequenzen ergeben sich, wenn es nicht „zu einer einvernehmlichen Lösung“ kommt?
Wie zu erfahren war, werden beispielsweise die Vorstände der NVV AG und ihrer Tochtergesellschaften kaum einer wie auch immer gearteten „einvernehmlichen Lösung“ zustimmen.
Transparenzgesetz hin – Transparenzgesetz her, die neuen Passagen in den Satzungen (AG) und den Gesellschaftsverträgen (GmbH) werden auf lange Sicht ein „stumpfes Schwert“ bleiben; es sei denn Vorstands- und Geschäftsführerverträge stünden zur Verlängerung an und es gelänge, die Verträge an dieser Stelle zu ändern, oder Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer würden neu angestellt.
In den Gesellschaftsverträgen der Niederrhein Kommunal Holding GmbH, der NVV mobil & aktiv GmbH und der Theater Krefeld Mönchengladbach gGmbH sind die entsprechenden Regelungen bereits bei der Gründung dieser Gesellschaften aufgenommen worden.
Ob die Verträge mit den dortigen Geschäftsführern (Niederrhein Kommunal Holding GmbH: Friedhelm Kirchhartz, NVV mobil & aktiv GmbH: Friedhelm Kirchhartz und Dr. Rainer Hellekes, Theater Krefeld Mönchengladbach gGmbH: Michael Grosse und Reinhard Zeileis), die teilweise schon vor der Gründung dieser Gesellschaften bestanden, entsprechend gestaltet bzw. bestehende „nur“ um neue Aufgabenstellungen erweitert wurden, und damit die Einkünfte ebenfalls nicht „transparent“ gemacht würden, bleibt zu hinterfragen.