Nicht immer auf „eigene Gefahr“ – Gerichte stärken Auto- und Radfahrer auf Schlaglochpisten
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Fährt man in einen solchen Krater, kann beispielsweise ein Alu-Rad brechen. Bei der Erneuerung des Rades und des Reifens inklusive Montagekosten können leicht mehrere Hundert Euro zustande kommen.
Dass Autofahrer, Fahrradfahrer und andere Verkehrsteilnehmer nicht immer auf diesen Kosten sitzenbleiben müssen, zeigen Entscheidungen des Landgerichts Zwickau und des Oberlandesgerichts Saarbrücken.
Das Landgericht Zwickau entschied, dass eine sächsische Stadt einem Autofahrer wegen eines Schlagloches Schadensersatz in Höhe von ungefähr 2.500 Euro leisten musste. Damit wurde dem Kläger allerdings nicht der volle Schaden ersetzt.
Das Gericht gab ihm auch mit auf den Weg, zukünftig auf Sicht zu fahren, was im vorliegenden Fall unterblieben war. So musste der Autofahrer 30 Prozent des Schadens selbst tragen.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken können in Einzelfällen auch Fahrradfahrer Schadensersatz von den Kommunen verlangen und erhalten.
Im zu entscheidenden Fall geriet eine Fahrradfahrerin auf einer abschüssigen Straße in ein Schlagloch und stürzte. Die Fahrerin wurde drei Tage stationär im Krankenhaus behandelt.
Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst einmal darauf hin, dass die Straßenbaulastträger, also zum Beispiel Städte und Gemeinden, ihre Straßen in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten haben.
Dabei müsse zwar keine absolute Gefahrlosigkeit hergestellt werden, es reicht aber auch nicht aus, lediglich mit Warnschildern auf tiefe Schlaglöcher hinzuweisen, wenn man, wie im vorliegenden Fall, Schlaglöcher in zumutbarer Weise sofort beseitigen könne.
Auch der Hinweis, man habe in der Vergangenheit Kontrollfahrten durchgeführt und dabei keine Schäden festgestellt, reicht im Einzelfall nicht aus, so dass die Fahrradfahrerin ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro zugesprochen bekam.