OLG: „Zusätzliche Hundefreilaufflächen nicht geboten“
Red. Gesundheit & Soziales [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10. Februar 2010 die Frage, ob das in der Straßen- und Anlagenverordnung der Stadt Mönchengladbach geregelte Anleingebot für Hunde mit
höherrangigem Recht vereinbar ist, ausdrücklich bejaht.
In seiner Entscheidung hat das OLG außerdem deutlich gemacht, dass die derzeit von der Stadt geplanten zusätzlichen Hundeauslaufflächen „rechtlich nicht geboten“ sind.
Das Gericht bestätigt damit die Auffassung der Stadt, dass die Straßen und Anlagenverordnung und die darin geregelte Anleinpflicht für Hunde auch ohne die Ausweisung solcher Bereiche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Schon jetzt gibt es nach Auffassung des Gerichtes genügend große Flächen, auf denen Hundehalter ihre Tiere ohne Leinenzwang ausführen dürfen.
Mit entsprechenden Hinweisen versehen hat das OLG die Entscheidung darüber, ob ein Hundehalter das von der Stadt verhängte Bußgeld über 35 Euro wegen Verstoß gegen die Anleinpflicht zahlen muss, an das zuständige Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Stadt Mönchengladbach weist vorsorglich darauf hin, dass anderslautende Medienberichte, wonach der Leinenzwang in Mönchengladbach durch höchstrichterliche Entscheidung faktisch aufgehoben worden sei, nicht zutreffen.