Privaten Kanalanschlussleitungen: Kein Grund zur Hektik – Vorsicht bei Lockangeboten
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[pmg] Bis zum Ende 2015 muss für alle bereits bestehenden Abwasserleitungen eine erste Dichtheitsprüfung durchgeführt sein. Leitungen, die in Wasserschutzgebieten liegen, werden früher überprüft werden müssen. Allerdings ist hier keine verbindliche Frist festgelegt.
Damit besteht in Mönchengladbach für die Grundstückseigentümer zunächst noch kein unmittelbarer Handlungsdruck und insbesondere auch keine Veranlassung „Haustürgeschäfte“ mit Anbietern von solcher Dichtheitsprüfungen abzuschließen, deren Prüf- und Nachweismethoden später fragwürdig erscheinen könnten, teilt der Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung der Stadtverwaltung mit.
Für die vor allem innerhalb von Wasserschutzgebieten vorhandenen Schmutzwasserleitungen fordert das Land auch von der Stadt Mönchengladbach, durch eine Satzung die Fristen für die erstmalige Überprüfung mit Rücksicht auf den besonderen Schutz der Trinkwassereinzugsgebiete vorzuverlegen.
Diese Fristen wird die Stadt Mönchengladbach jedoch erst dann festlegen, wenn das Land Kriterien dafür festgelegt hat, welche Unternehmen die Prüfungen durchführen dürfen.
Die Dichtheitsprüfungen dienen vor allem dem Grundwasserschutz und sind damit von Bedeutung für die Trinkwasserversorgung.
Öffentliche Kanäle werden bereits seit vielen Jahren auf Dichtheit überprüft. Doch wenn nicht auch die privaten Zuleitungen oder Anschlusskanäle dicht sind, nutzen die Sanierungsmaßnahmen der Stadt wenig.
Gemeint sind sowohl die Schmutzwasser-Leitungen im Bereich der Gebäude (Grundleitungen) wie auch die die Verbindungen zwischen diesen und der öffentlichen Abwasseranlage im Straßenbereich (Haus- und Grundstücksanschlussleitungen).
Nachweise über die Dichtheit dieser Leitungen müssen von den jeweiligen Grundstückseigentümern auf Anforderung der Stadt vorgelegt werden. Als Nachweis dienen entsprechende Bescheinigungen Sachkundiger. Das Land hat allerdings die konkreten Anforderungen an die Sachkunde nicht abschließend bestimmt.
Die Stadt wird deshalb auch Regelungen zur Vorverlegung von Fristen in Wasserschutzgebieten erst dann treffen, wenn die Anforderungen an die Sachkunde verbindlich geklärt sind. Schließlich sind weite Teile des Stadtgebietes von Mönchengladbach als Wasserschutzgebiete ausgewiesen, so dass von der Angebotsseite im Bereich der Sachkundigen auch die Machbarkeit einer terminnahen Umsetzung der Regelung abhängig ist. Die offenen Fragen werden in der zweiten Jahreshälfte geklärt sein.
Die Stadt wird rechtzeitig über den Fortgang in der Sache berichten. Allgemeine Fragen beantwortet der Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung unter der Rufnummer 02161/258224.
Bei technischen Fragen berät die Niederrheinische Versorgung und Verkehr AG (Abt. Grundstücksentwässerung) die Grundstückseigentümer unter der Rufnummer 02166/688-3747.