Abfallgebühren 2019 • Teil XXVIII: Grüne: „Widerspruch einlegen gegen den Abfallgebührenbescheid!“
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Im Dezember letzten Jahres hatte die Ratsmehrheit aus CDU und SPD – gegen die Stimmen von Grünen, FDP und Linken – die neue Gebührensatzung beschlossen.
In der Folge begann die mags AöR/GEM, Hauseigentümern und Hausverwaltungen die Festsetzungen der Abfallgebühren zuzusenden.
Seitdem wird der Öffentlichkeit immer klarer, dass die neue Gebührensatzung viele Haushalte, insbesondere aber größere Familien mehr belastet.
Das Grundproblem der neuen Satzung bleibt dabei das Thema „Müllvermeidung“.
„Das von der GroKo eingeführte Zwangsvolumen bestraft vor allem die Menschen, die bereits seit langem ihren Müll reduzieren“, stellt der Fraktionsvorsitzende der Grünen, Karl Sasserath, fest.
Das ist zunächst einmal ärgerlich – aber muss man die Gebührenbescheide in dieser Form hinnehmen?
„Nein“, sagt Karl Sasserath. Der Grünen-Politiker empfiehlt allen Gebührenpflichtigen, die ihren Bescheid für nicht korrekt halten, fristgerecht Widerspruch einzulegen bei der mags AöR/GEM.
„Wichtig ist, die Frist von vier Wochen zu beachten“, sagt Sasserath.
Eine Begründung für den Widerspruch muss übrigens nicht direkt mit eingereicht werden, sie kann vielmehr auch nachgereicht werden.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem Zustellungsdatum.
Für alle Mönchengladbacher, die ihren Gebührenbescheid nicht akzeptieren wollen, haben die Grünen die folgenden allgemeinen Hinweise zum Widerspruch gegen Abfallkostenbescheide der mags zusammengefasst:
- Wer gegen den Bescheid vorgehen will, muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift einen Widerspruch einreichen.
- Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden. Die Begründung kann auch nachgereicht werden und muss nicht gleich mit Widerspruchseinlegung ausführlich formuliert werden.
- Die mags muss einen Widerspruchsbescheid schriftlich erlassen. Bei Ablehnung des Widerspruchs müssen die Ablehnungsgründe schriftlich dargestellt werden.
- Hiergegen kann wieder innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstr. 39, Postfach 200860, 40105 Düsseldorf
- Eine Begründung ist auch bei der Klage nicht notwendig. Das Verwaltungsgericht prüft von Amts wegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides und dessen Grundlagen.
- Eine anwaltliche Vertretung ist nicht notwendig, kann aber auf Grund der Komplexität der Rechtsmaterie hilfreich sein.
Weitere Infos zum Thema gibt es unter www.gruene-mg.de
oder bei der
Interessen-Gemeinschaft Gebührenzahler Mönchengladbach (IGGMG) unter https://iggmg.de