Bangemachen gilt nicht! • Oder: Ein Kläger kriegt kalte Füße • Oder: War Klage vor dem Verwaltungsgericht nur ein „Fake“, um der mags zu „helfen“?

Glossi [ - Uhr]

[05.05.2019] Hallo Leute, hallo Müllgebühren­pflichtige, normalerweise gehört es sich nicht, auf Artikel in anderen Zeitungen zu reagieren, aber manchmal geht es nicht anders.
So kündigte die RP am 25.04.2019 an, dass die mags in den nächsten Tagen die Gebührenbescheide verschicken werde. So weit so gut.

Das wäre an sich nicht der Rede wert, wäre da nicht der subtile Hinweis versteckt, dass es sich nicht lohnen würde, Widerspruch einzulegen, indem man eine „Klage“ heraus kramt, über die das Verwaltungsgericht schon am 6. März entschieden hatte.

Ganz schnell, wie es bei einem „Eilverfahren“ üblich ist. So weit und so gut.

Aber dann wird’s kurios.

Die einzigen, die die Klage bisher kennen, sind der Kläger, das Gericht und die mags, gegen die sich die Klage gerichtet hatte, denn die hat ja den „Gebührenmaßstab“ und die Zwangstonnen festgelegt und … wie man sieht: die Rheinische Post.

Leider ist das Urteil nicht bekannt und es muss ja auch nicht veröffentlicht werden.

Und jetzt kommt der Hit:

Der Kläger hat, nachdem er vom Urteil erfahren hat (!!), die Klage zurückgezogen und ließ damit den Richter sozusagen „im Regen stehen“.

 

 

Der muss sich ja irgendwie „veräppelt“ vorkommen.

Klar, war der doch verpflichtet, die Klage zu bearbeiten und zu entscheiden … aber jetzt hat er „für den Papierkorb“ gearbeitet.

 

Manchmal gibt es auch schon früh Anzeichen, wie das Verfahren ausgehen könnte und dem Kläger wird schon früh „signalisiert“, dass es besser sei, die Klage noch im laufenden Verfahren zurückzunehmen, um Verfahrenskosten zu sparen.

Sollte es so ein Signal gegeben haben, dann hat der Kläger das ignoriert oder vorsätzlich ignorieren wollen oder sogar „müssen“.

Denn: Hätte er die Klage frühzeitig zurückgezogen,

  • hätte der Richter keinen Beschluss gefasst,
  • die Rheinische Post hätte nie etwas über die Klage berichten können,
  • die Pressesprecherin des Gerichtes hätte nicht sagen können, das Gericht hätte „keine Bedenken“ gehabt (s.o.),
  • die „Stadttochter“ (wer immer das gewesen sein mag) hätte keine Möglichkeit gehabt, die Bedeutung des Beschlusses zu einer vermeintlichen „Generalabsolution“ hochzustilisieren und
  • die RP zu veranlassen, sie in ihrem Bestreben zu unterstützen, eventuelle Widersprüche schon im Vorfeld abzuwenden.

Klar, könnt Ihr jetzt sagen, liebe Leute: „hätte – wäre – wenn“.

Aber so ist nun mal die Logik.

Fakt ist, dass sich der Richter in diesem vollkommen untypischen Klage-Fall durchaus als „instrumentalisiert“ empfinden kann.

Fakt ist aber auch, dass der Kläger „einen an der Klatsche“ haben muss, wenn er für nix und wieder nix Geld mindestens in Form von Gerichtsgebühren zum Fenster hinauswirft.

Ja nachdem, welchen Streitwert der Richter festgelegt hat, könnten das locker 500 EURO gewesen sein.

Aber vielleicht hat der „Kläger mit der Klatsche“ ja einen Sponsor, der einfach nur mal testen lassen wollte, wie das Gericht reagieren würde, wenn jemand gerichtlich gegen die „Zwangstonnen“ vorgehen würde, weil sein Widerspruch gegen den Bescheid bei der mags erfolglos ist.

Jetzt könnte der Spruch kommen: „Ein Schelm, wer böses dabei denkt“.

Der passt nun hier mal gar nicht.

Bis heute sind beim Thema Abfallentsorgung, Mülltonnen und Gebühren schon viele Tricks angewandt worden, um die Gebührenzahler hinters Licht zu führen.

Wäre es nicht auch möglich, dass – wer auch immer – sich nicht auch eines nichtsahnenden Richters „bedient“, der  in eine Falle tappt, indem er zu einer „Fake-Klage“ ein Urteil „im Namen des Volkes“ fällen muss?

Wäre es zu einer solchen Manipulation des Gerichts gekommen, könnte man dem „Pseudo-Kläger“ rechtlich noch nicht einmal etwas anhängen.

Denn es gibt kein Gesetz, das einem Kläger verbietet, ein für ihn schlechtes Urteil zu „erstreiten“, um die Klage dann zurückzuziehen.

Vielleicht hat der „Klatschen-Kläger“ ja nicht nur jemanden „im Rücken“, der ihm die Gerichtskosten bezahlt hat, sondern auch noch andere, wesentlich nachhaltigere Vorteile.

Weiß man’s?

Aber vielleicht können ja meine Kollegen über das hinaus, was ich hier auf den Bildschirm gebracht habe noch was Erhellendes herausfinden.

Das wollt‘ ich nur mal gesagt haben

Euer Glossi

4 Kommentare zu “
Bangemachen gilt nicht! • Oder: Ein Kläger kriegt kalte Füße • Oder: War Klage vor dem Verwaltungsgericht nur ein „Fake“, um der mags zu „helfen“?”
  1. Vielen Dank für die Hinweise und die Klarstellung.

    Natürlich gibt es in Deutschland keine „Sammelklagen“, wie beispielsweise in den USA. Insofern war der Begriff hier missverständlich von mir verwendet.

    Gemeint ist aber, dass eine Reihe von Bürgern gleichlautende Klage vor einem Verwaltungsgericht erheben können, beispielsweise anhand gleichlautender Texte oder einer Unterschriftenliste.

    Wie Sie schon richtig schreiben, jedoch jeder mit seinem Namen und Adresse.

    Dabei kann / muss ein Vertreter benannt werden.

    Der §17 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfg) regelt diese Möglichkeit im Detail.

  2. @Glabbacher

    Zitat: „Ich bin mir auch sicher, dass es in absehbarer Zeit zu Interessengemeinschaften kommen wird, die entsprechende Sammelklagen anstrengen werden. Es steht dann jedem frei sich da anzuschließen.“

    Hierzu zwei Anmerkungen:

    1.
    Es gibt schon eine Interessengemeinschaft mit dem Namen „Interessengemeinschaft Gebührenzahler Mönchengladbach“ – IGGMG -, die unter https://iggmg.de eine informative Homepage betreibt.

    2.
    In unserem Rechtssystem gibt es keine Möglichkeit „Sammelklagen“ anzustrengen.
    Jeder, der sich benachteiligt fühlt und dazu gerichtlichen Beistand sucht, muss individuell Klage einreichen.

  3. Ein mutiger Beitrag, dessen Hypothese aber nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisen ist.

    Denn der behauptete Klagegrund, die grundsätzliche Festlegung eines Mindestvolumens, ist tatsächlich nicht rechtswidrig. Im Landesabfallgesetz heißt es im § 9(1), „….In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist…“

    Es ist also kaum annehmbar, dass ein möglicher Kläger gegen die Abfallgebührensatzung sich nicht vorher darüber informiert hat.

    Dennoch kann ich nur jedem empfehlen, insbesondere aber Grundeigentümern mit einem 1- oder 2-Personen-Haushalt, zunächst einmal Widerspruch gegen den jetzt versendeten Gebührenbescheid einzulegen. Die mags wird den Widerspruch zwar zurückweisen, muss dazu aber einen rechtsfähigen Bescheid versenden. Gegen diesen Bescheid kann dann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Ich bin mir auch sicher, dass es in absehbarer Zeit zu Interessengemeinschaften kommen wird, die entsprechende Sammelklagen anstrengen werden. Es steht dann jedem frei sich da anzuschließen.

    Einen schönen Tag noch

  4. Die RP beweist wieder mal, dass sie nur das Sprachrohr der GROKO ist.

    Relotius vom Spiegel hat es doch gezeigt. Man berichtet über eine Meinung oder Haltung, welche der Bürger einzunehmen hat, notfalls erfindet man eine. Ein Märchen.

    Es ist wie in der Kirche: Wer nichts weiß muss glauben.

    Hier wird der Versuch unternommen, den Gebührenzahler von der Wahrheit abzulenken.

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