DIE LINKE: „Verwaltung muss erste verkaufsoffene Sonntage korrigieren“

Hauptredaktion [ - Uhr]

Die Verwaltung bringt im laufenden Ratszug eine Vorlage ein, die zwei im Dezember beschlossenen Verkaufsöffnungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen „Genuss Festival“ (01.07.2019) und  Stadtschützenfest (01.09.2019) korrigiert.

Anlass ist, dass die von Gerichten geforderte räumliche Nähe zum Fest nicht gegeben ist und deswegen die Genehmigung für mehrere Stadtteile zurückgenommen werden muss.

Auf diesen Punkt hatte der Fraktionsvorsitzende von DIE LINKE, Torben Schultz, hingewiesen, jedoch beharrte die Verwaltung auf ihrer Rechtsauffassung, dass neben der Gladbacher Innenstadt auch Läden an diversen Hauptzufahrtswegen öffnen dürften.

In der jetzigen Vorlage schreibt die Verwaltung, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 02.11.2018 zum Zeitpunkt Beratungsvorlage (Vorlage Nr. 3430/IX) im Dezember noch nicht berücksichtigt werden konnte, da sie der Verwaltung erst später bekannt wurde.

Schultz zeigt sich wundert über diese „verschriftliche Ignoranz“ der zuständigen Dezernenten.

Es hätte gereicht ihm zuzuhören.

DIE LINKE ist zuversichtlich, dass es schon bald weitere Rücknahmen von sonntäglichen Verkaufsöffnungen geben wird, denn erst in der Ratssitzung am vergangenen Mittwoch (13.02.2019) hatte Schultz auf das von Gerichten geforderte Gesamtkonzept verwiesen, dass es in Mönchengladbach nicht gebe.

Mönchengladbach habe zwar ein Einzelhandelskonzept, der Bericht dazu war am 22.01.2019 im Planungs-und Bauausschuss. Darin gebe es aber keine Aussagen zur Steuerung von verkaufsoffenen Sonntagen.

Dadurch sind alle derzeit beschlossenen Verkaufsöffnungen in Frage gestellt.

Weiter hat Verdi bereits Klage gegen die Verkaufsöffnung im Rahmen der Blaulichtmeile angekündigt.

Zum Hintergrund erläutert Schultz:

Die Verwaltung hat seit 2016 wie von den Gerichten verlangt eine ausführliche Einzelfallprüfung vorgenommen.

Doch verwies die Verwaltung selber auf das Urteil OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2018 – 4 B 1580/18.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/4_B_1580_18_Beschluss_20181102.html

Dieses Urteil nimmt Bezug auf das BVerfG Urteil vom 1.12.2009 ‒ 1 BvR 2857, 2858/07 in dem grundsätzlich ein schlüssiges Gesamtkonzept für Sonntagsöffnungen verlangt wird.

Im Beschluss des OVG NRW  vom 2. November 2019 heißt es u.a.:

‚… Damit das Interesse an einem vielfältigen Einzelhandel wenigstens in Kombination mit anderen Sachgründen das erforderliche Gewicht für eine Durchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes erlangen kann, müssen […] besondere örtliche Problemlagen […] belegbar gegeben sein, die eine Durchbrechung der Arbeitsruhe sowie eine Begünstigung bestimmter Verkaufsstellen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Wettbewerbsneutralität rechtfertigen können.

Hierzu bedarf es zudem eines schlüssig verfolgten Gesamtkonzepts, im Rahmen dessen verkaufsoffene Sonntage geeignet erscheinen, den damit verfolgten legitimen Zielen jenseits des Umsatzinteresses des Handels zu dienen. …‘

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