Haus des Ehemannes muss für Pflege der Ehefrau eingesetzt werden
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn deren Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verwertung die Investitionskosten gedeckt werden könnten.
Dies gilt auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt ist und ihr Ehemann sich weigert, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.
Mit diesem heute verkündeten Urteil änderte das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und wies die Klage der inzwischen verstorbenen Heimbewohnerin aus Recklinghausen ab.
Zur Begründung führte der 12. Senat aus, Pflegewohngeld werde nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreiche.
Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei.
Das Haus des Ehemannes stelle verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe. Daran ändere auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes stand und die Heimbewohnerin darüber nicht verfügen konnte.
Das Haus sei auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte sich weigerte, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen.
Zwar dürfte der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein, dass nicht getrennt lebende Ehegatten für einander einstünden.
Dafür, dass der Gesetzgeber bei einem Versagen dieser Einstandsgemeinschaft von einer Berücksichtigung auch des Vermögens des Ehegatten absehen wollte, bestünden keine Anhaltspunkte.
Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stelle auch trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.
Aktenzeichen: 12 A 3076/15 (1.. Instanz: VG Gelsenkirchen 11 K 1952/13)