Organstreitverfahren wegen unvollständiger Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage eingegangen

Hauptredaktion [ - Uhr]

[07.11.2018] Sieben Mitglieder des Landtags NRW, die der Fraktion der AfD angehören, haben am 31. Oktober 2018 beim Verfassungsgerichtshof ein Organstreitverfahren gegen die Landesregierung eingeleitet.

Sie begehren die Feststellung, dass die Landesregierung sie in in ihrem verfassungsrechtlichen Frage- und Informationsrecht verletzt  hat, indem sie eine parlamentarische Anfrage nicht bzw. nur unzureichend beantwortet habe.

In einer Anfrage zu sogenannten „gefährlichen und verrufenen Orten“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes NRW verlangten die Antragteller unter anderem die Benennung der genauen Orte und der betroffenen Straßen und Plätze.

In ihrer Antwort auf die Anfrage lehnte die Landesregierung dies unter anderem mit der Begründung ab, dass sonst die Arbeit der Polizei erschwert werden könne.

Die Anonymisierung verhindere zudem eine Stigmatisierung der betroffenen Örtlichkeiten sowie eine negative Beeinflussung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung.

Aktenzeichen: VerfGH 5/18.

zum rechtlichen Hintergrund:

§ 12 Abs. 1 des Polizeigesetzes NRW lautet auszugsweise:

„Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1. zur Abwehr einer Gefahr,
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,

[…]“

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