2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen in NRW: Mündliche Verhandlung am 24. Oktober 2017 • Entscheidung des VGH NRW zu einem späteren Zeitpunkt

Hauptredaktion [ - Uhr]

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat in den Organstreitverfahren zur 2,5%-Sperrklausel den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Mehrere politischer Parteien bzw. ihrer nordrhein-westfälischen Landesverbände hatten gegen den Landtag Nordrhein-Westfalen wegen Einführung einer 2,5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen Verfassungsklage eingereicht.

Termin:
Dienstag, 24. Oktober 2017, 10.30 Uhr, Sitzungssaal I

Antragstellerinnen sind die Landesverbände der NPD, der Piratenpartei, der Partei DIE LINKE, der PARTEI, der ÖDP und der Tierschutzpartei sowie die Bürgerbewegung PRO NRW und die Partei Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler.

Sie machen geltend, der Antragsgegner habe ihre Rechte auf Gleichheit der Wahl und auf Chancengleichheit als politische Parteien dadurch verletzt, dass er durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) vom 14. Juni 2016 eine 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen eingeführt habe.

Durch das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz wurde ein neuer Art. 78 Abs. 1 Satz 3 in die Landesverfassung eingefügt.

Die Regelung bestimmt, dass Wahlvorschläge, nach deren Ergebnis sich die Sitzanteile in den Räten der Gemeinden, den Bezirksvertretungen, den Kreistagen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr bestimmen, nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2,5 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

Parteien und Wählervereinigungen mit einem geringeren Stimmenanteil erhalten danach auch dann keinen Sitz in der jeweiligen Kommunalvertretung, wenn ihnen dieser nach dem Wahlergebnis rechnerisch zustünde.

Die Antragstellerinnen halten diese Regelung für unzulässig, weil sie nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt sei.

Der Antragsgegner tritt den Anträgen insbesondere mit der Begründung entgegen, der verfassungsändernde Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zustehenden Gestaltungsspielraums im Interesse der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen zu einer derartigen Regelung befugt.

Eine Entscheidung wird in dem Verhandlungstermin am 24. Oktober 2017 noch nicht ergehen, sondern in einem noch anzuberaumenden Termin verkündet werden.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen, werden gebeten, ihren Teilnahmewunsch möglichst bis Montag, 16. Oktober 2017, 12.00 Uhr, mitzuteilen
(E-Mail: verfgh@ovg.nrw.de, Fax-Nr.: 0251/505-253).

Anmeldungen werden im Rahmen des verfügbaren Platzangebots grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

Hinweis zu den Eingangskontrollen

Beim Betreten des Gerichtsgebäudes findet eine Ausweis-, Personen- und Gepäckkontrolle statt. Dadurch kann es zu Wartezeiten kommen.

Das Telefonieren, Twittern, und sonstige Versenden von Kurznachrichten, das digitale Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.

Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer und Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden.

Aktenzeichen: VerfGH 9, 11, 15, 16, 17, 18, 21/16

 

Ablauf der mündlichen Verhandlung

A. Einführung durch die Präsidentin

B. Zulässigkeit der Anträge

C. Begründetheit der Anträge

I. Prüfungsmaßstab (Grenzen der Zulässigkeit einer Änderung der Landesverfassung), insb.

  • Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV
  • Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG, Art. 1 Abs. 2, Art. 2 LV
  • Art. 21 Abs. 1 GG

II. Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien

  1. Anforderungen an das Wahlrecht im Allgemeinen und Sperrklauseln im Besonderen (Rechtsprechung zu einfachgesetzlichen Sperrklauseln), insb. Nachweis eines „zwingenden“ Grundes
  2. Geringere Anforderungen an verfassungsunmittelbare Sperrklauseln in den Ländern?

a)  Spezifischer Gestaltungsspielraum des landesverfassungsändernden Gesetzgebers?
b)  Differenzierung zwischen Gemeinderäten und Kreistagen einerseits und Bezirksvertretungen und Verbandsversammlung Ruhr andererseits?

III. Beurteilung von Art. 78 Abs. 1 Satz 3 LV

  1. Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen
  2. Verhinderung eines weit überproportionalen Einflusses kleiner Parteien und Wählervereinigungen
  3. Kommunenübergreifende Gleichstellungswirkung wegen unterschiedlicher faktischer Sperrklauseln

IV. Beurteilung von § 33 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KWahlG

D. Abschließende Stellungnahmen

 

 

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