Will die EWMG doch am Looshof bauen lassen? • Hajo Siemes (Grüne) stellt konkrete Fragen
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[21.08.2017] Unterschiedliche Äußerungen und unkonkreten Antworten seitens der EWMG zu einem möglichen Bauvorhaben in Schelsen am Looshof, veranlassten die Grünen im Bezirk Mönchengladbach-Ost eine Anfrage an den Technischen Beigeordneten und Geschäftsführer der EWMG, Dr. Gregor Bonin, zu stellen.
„Dieser Außenbereich ist nicht für eine Bebauung geeignet. Immer mehr Versieglungen von Flächen gerade in naturnahen Räumen zerstören das Klima und vernichten die Umwelt, “ sagt Hajo Siemes, Fraktionssprecher der Grünen in der BV Ost.
Die Grünen wollen mit allen rechtlich gebotenen Mitteln versuchen in diesem Bereich eine Bebauung zu verhindern und sehen die Anwohner und große Teile der Bevölkerung auf Ihrer Seite.
Hier Siemes‘ heutiges Schreiben an Bonin mit vielen Fragen im Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr Dr. Bonin,
die EWMG hat in dem Bereich am Looshof, westlich der Straße am Looshof und südlich des Palandwegs Grundstücke erworben und bereits laut Schreiben von Febr. 2015 (unterschrieben von Herrn Schnabel und Herrn Quasten) an die Firma Golf-Immoservice Graf zum Verkauf angeboten.
Außerdem gibt es Pläne eines Unternehmens aus Sonsbeck, welches bereits in diesem Bereich für den Verkauf von Häusern wirbt.
Laut Auskunft der EWMG findet zur Zeit eine Überprüfung der Rechtslage in diesem Bereich statt.
- Was ist der Grund für den Prüfauftrag?
- Was wird geprüft?
- Welche Prüfkriterien sind erstellt worden?
- Wer ist damit beauftragt worden?
- Wenn, wie aus dem Bericht in der Rheinischen Post vom 03.08.2017 hervorgeht, seitens der EWMG keine Bebauung beabsichtigt ist, weshalb wird dann eine Prüfung vorgenommen und mit welchem Ziel?
- Weshalb hat denn die EWMG in den letzten Jahren dort Grundstücke erworben?
Dem beigefügten Plan können Sie entnehmen, dass das beschriebene Plangebiet bereits für eine Bebauung parzelliert ist.
Wieso ist diese Parzellierung vorgenommen worden und welchen Sinn macht dann noch eine Prüfung des Plangebietes?
Es gibt einen Durchführungsplan aus dem Jahre 1952, der Vorläufer des heutigen Bebauungsplans.
- Ist dieser nach heutigem Recht in allen Punkten noch gültig?
- Sprechen nicht insbesondere Umweltgesetze nach heutigem Recht gegen eine Bebauung in Außenbereichen sowie in Forst und Waldgebieten?
- Muss nicht nach heutigem Stand dieses Gebiet, welches noch nach alten Plänen als „Dorfgebiet“ ausgewiesen ist, neu interpretiert und bestimmt werden?
- Welche Schritte sind notwendig, um eine Bebauung an dieser Stelle zu verhindern?
Ich bitte Sie mir zeitnah diese Fragen zu beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
gez. Hajo Siemes“ (Ende des Schreibens)
Man darf gespannt sein, ob und wann Siemes qualifizierte Antworten zu seinen Fragen erhält.