Stadt Willich führt Prüfungen auf asbesthaltige Putz- und Spachtelmassen in städtischen Gebäuden durch • Stadt will Risiken ausschließen
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Willich will mit einer Reihe von Untersuchungen ausschließen, dass in städtischen Bauten Belastungen durch Asbest in Putz- und Spachtelmassen, die vor 1995 zum Einsatz gekommen sind, bestehen.
Ein neuer gesetzlicher Grenzwert ist der Auslöser.
Hintergrund: In der Fachwelt sind diese Stoffe nach aktuellen Erkenntnissen, konkret besseren Mess-Methoden und gesunkenen Nachweisgrenzen, in den Fokus geraten.
Schon länger war bekannt, dass einige Baustoffe Asbest in sehr geringen Mengen (meist unter 0,1 Prozent) enthalten, und lange wurde diskutiert, inwieweit solche Baustoffe überhaupt als „asbesthaltig“ gelten können.
Eine Modifizierung der „TRGS“ (Technische Regeln für Gefahrstoffe) hat einen Grenzwert neu gefasst, und danach gilt Material jetzt per Definition als asbesthaltig, wenn ein Asbestgehalt von 0,1 Prozent überschritten wird.
Wesentliche Erkenntnis: Grundsätzlich besteht keine Gefahr für die Gesundheit der Raumnutzer, wenn die besagten Putz- und Spachtelmassen nicht großflächig beschädigt werden – sprich zum Beispiel der Putz abgeschlagen wird oder die Wandoberfläche mit Hammer oder Bohrern bearbeitet wird.
Um also sicher zu sein, dass keine Belastungen in städtischen Gebäuden bestehen, wird die Stadt ab sofort alle im fraglichen Zeitraum errichteten oder auch veränderten Bauten auf eine eventuelle Schadstoffbelastung durch diese asbesthaltigen Stoffe in Putz- und Spachtelmassen untersuchen – bis März kommenden Jahres werden die Überprüfungen abgeschlossen sein.
Danach werden Mieter und Nutzer der entsprechenden Bauten und Räumlichkeiten informiert.
Um auch wirklich jede potentielle Gefährdung bis zum Abschluss der Untersuchungen auszuschließen, werden nun auch alle Nutzer in den betroffenen Gebäuden angeschrieben und dahingehend informiert, keine Eingriffe in Wände und Fugen vorzunehmen: Das Bohren, Abschlagen, Fräsen oder Abschleifen von Putzschichten ist untersagt.
In „unabweisbaren Fällen können die Arbeiten von Fachfirmen nach Rücksprache mit dem Eigentümer durchgeführt werden“, heißt es in dem Schreiben.
Für den Fall, dass entsprechende Arbeiten anstehen, werden kundige Ansprechpartner genannt.