Hauseigentümer & ihre Feuerstätten • Teil II: Freie Schornsteinfegerwahl seit 2013 • Welche Aufgaben haben bevollmächtigte Schornsteinfeger in ihren Bezirken noch und welche nicht mehr?

Frank Ludwig [ - Uhr]

Diese Fragen stellte ich mir auch, denn seit der Schaffung des Schornsteinfeger­hand­werks­gesetzes (SchfHwg) im Jahr 2008 hat sich ja im Schornsteinfeger­hand­werk einiges geändert.

In den Jahren 2010 und 2011 erarbeitete ich eine kleine Broschüre mit dem Namen: „Schwarzer Mann, was nun?“, um den interessierten Hausbesitzern einen Leitfaden beim „Umgang“ mit Schornsteinfegern an die Hand zu geben.

In dieser Broschüre ist erklärt, was sind Arbeiten nach KÜO, was sind Arbeiten gemäß der 1.BImSchV, was für Auswirkungen haben Feuerstättenbescheide und was muss man bei der Schornsteinfegerwahl beachten.

Diese Broschüre habe ich im Eigenverlag und über Amazon schon vielfach verkauft, nur anscheinend noch nicht oft genug, da die Fragen nicht weniger werden, sondern mehr.

 

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz

Dieses SchfHwg ist derzeit wieder in den gesetzgeberischen Organen unterwegs und durchläuft die verschiedensten Phasen vor der Veröffentlichung.

Diese Gremien entscheiden über Gedeih und Verderb des Schornsteinfegerhandwerks.

Es ist derzeit jedoch absehbar, dass die 2008 geschaffene Struktur der teilweise freien Schornsteinfegerwahl erhalten bleibt.

Der Gesetzgeber traut sich noch nicht die Schornsteinfegerarbeiten vollständig dem freien Markt zu überlassen, vermutlich, weil ihm sonst vollständig die Kontrolle über diesen Berufszweig entgleitet.

Mal angenommen, die freie Schornsteinfegerwahl wäre wirklich frei und jeder könnte sich seinen persönlichen Schornsteinfeger backen, so ist es möglich, dass auf einem Grundstück verschiedene Schornsteinfeger tätig sind.

Jeder dieser Schornsteinfeger vertritt eine andere Meinung und schon ist der schönste Streit entstanden und nichts geht voran.

 

Hoheitliche Aufgabenbereiche

Wie will der Staat noch die dem Schornsteinfegerhandwerk übertragenen Aufgaben aus den Bereichen

  • der 1. BImSchV (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes),
  • der KÜO (Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen),
  • der EnEV (Energieeinsparverordnung).
  • der Landesbauordnungen (LBO) und
  • Brandschutzverordnungen

überwachen und sicher stellen, dass diese Aufgabenbereich auch mit Taten erfüllt werden?

Es gibt viele Gesetze und Verordnungen, die mit der Existenz des Schornsteinfegerhandwerks eng verknüpft sind und darauf vertrauen, dass dieses Handwerk funktioniert.

Das würde es, wenn man ihm mit dem SchfHwg kein Konkurrenzdenken übergeholfen hätte.

Die derzeitige freie Schornsteinfegerwahl ist jedoch so gestaltet, dass es immer noch einen örtlich zuständigen, sogenannten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gibt, der noch einige Aufgaben erfüllen muss.

Es muss

      • das Bescheinigungswesen (Vor- und Endbescheinigungen für neue Feuerstätten)
      • die Durchführung von Feuerstättenschauen und
      • das stimmige Ausstellen von Feuerstättenbescheiden und sein Kehrbuch

im Griff haben.

Diese drei Hauptaufgaben sind staatlich „lizensiert“ und hoheitlich und das Grundgerüst eines jeden Schornsteinfegerbetriebes.

In diese hoheitlichen Bereiche hat sich kein anderer Schornsteinfeger einzumischen, als der für diesen Bereich bestallte zuständige Schornsteinfegermeister.

Würde sich ein Betrieb nur auf diesen drei Pfeilern ausruhen wollen, wäre die Einnahmesituation denkbar schlecht, deshalb übernimmt auch jeder bevollmächtigte Schornsteinfegerbetrieb gerne die anderen notwendigen Schornsteinfegerarbeiten in „seinem Kehrbezirk“.

 

Nicht-Hoheitliche Aufgaben

Besitzer von Anlagen, also die Objekteigentümer, an denen der Schornsteinfeger etwas zu tun hat, können seit 2013 für die nicht-hoheitlichen Aufgaben jeden anderen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen, den er möchte.

Diese Betriebe, die freie Arbeiten anbieten, unterliegen auch gewissen Mindestqualifikationen und müssen in irgendeiner Handwerkskammer gelistet sein.

Ich weiß nicht mehr genau, ob eine Listung im Netzwerk der BAFA ebenfalls noch erforderlich ist.

Dort gibt es eine Liste von Schornsteinfegerbetrieben unter https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/sf-suche/

Man gibt in der Suchmaske nicht unbedingt einen Namen ein, sondern sucht einen Schornsteinfeger unter der verkürzten und durch * ergänzten Postleitzahl.

Jetzt kommt es darauf an, ob dieser Betrieb überhaupt willens ist bei ihnen zu ihren Preisvorstellungen arbeiten zu wollen.

Vorher kopieren sie sich die erste Seite ihres Feuerstättenbescheides, welcher nicht älter als 4 Jahre sein darf und übermitteln diese Seite einem potenziellen Bewerber.

Dieser erkennt am Aufbau des Feuerstättenbescheides, was in ihrem Haus zu tun ist und wie viel Zeit er dafür braucht, daraus bastelt er dann ein Angebot.

 

Preise sind Verhandlungssache

Seit 2013 gibt es für diese freien Arbeiten keine Gebührenstruktur mehr, egal, ob „zuständiger“ Schornsteinfeger oder frei gewählter Schornsteinfeger, der Preis ist Verhandlungssache.

Wenn sie sich einen Feuerstättenbescheid ansehen, so besteht dieser oft aus mehreren Seiten und auf der ersten Seite ist eine Tabelle eingearbeitet.

In dieser Tabelle stehen Angaben zu den vorhandenen Feuerstätten oder Dunstabzugsanlagen oder Schornsteinen und die entsprechenden Kürzel, die darauf hinweisen, warum da etwas getan werden muss.

Die KÜO regelt in verschiedenen Paragraphen die Arbeitsausführungen und Zeitintervalle von Kehrungen und Überprüfungen.

Da gibt es verschiedene Differenzierungen nach Feuerstättenart und Nutzungshäufigkeit.

Die 1. BImSchV regelt hingegen Aspekte des Umweltschutzes was Emissionen und Immissionen von Feuerstätten betrifft und legt dafür Meßintervalle und Grenzwerte fest.

Die KÜO und die 1.BImSchV haben nichts miteinander zu tun und gehen deshalb auch nicht konform miteinander, was kuriose Auswirkungen hat.

Das ginge hier jetzt aber zu weit.

 

BZMG-Handreichungen

In loser Reihenfolge sollen hier konkretere Fallbeispiele erörtert werden, die den Lesern dieser Bürgerzeitung eine Art Leitfaden an die Hand geben, um zu wissen, welche Arbeiten in ihrem Haus, in ihrer Wohnung frei vergeben werden können und was für Arbeitsqualitäten erwartet werden können.

Was gehört z. B. zur Überprüfung und Reinigung eines Schornsteines dazu, muss dieser Schornstein überhaupt gekehrt werden?

Was wird gemessen, was wird überprüft und wie oft?

Wie kann ich eigentlich den bei mir bevollmächtigten Schornsteinfeger kontrollieren,

  • ob er alle Arbeiten gesetzeskonform durchgeführt hat,
  • ob der Feuerstättenbescheid korrekt erstellt ist,
  • ob er sein Kehrbuch richtig führt,
  • ob er die Erstüberprüfung von neuen Feuerstätten beherrscht?

Diese Kontrolle obliegt alleine staatlicher Aufsicht von Behörden und Ämtern in Städten und Ländern und Kommunen.

Mit welcher Qualität und Intensität diese arbeiten und welche Prämissen sie setzen kann nur jeder Einzelne ermessen.

Bei Feuerstättenbescheiden hat der Endverbraucher schon ein gewisses Mitspracherecht, er kann diesem Bescheid in der genannten Frist widersprechen, auch ohne Grund.

Foto: Bernd Kasper | pixelio.de

Bisher keine Kommentare

Ihr Kommentar