NRW-Landesregierung stellt beim Verfassungsgerichtshof NRW Normenkontrollantrag hinsichtlich Neuregelung der Frauenförderung im Landesbeamtengesetz
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[26.04.2017] Die Landesregierung hat am 25. April 2017 einen Normenkontrollantrag beim Verfassungsgerichtshof für NRW gestellt.
Sie begehrt die Feststellung, dass die seit dem 1. Juli 2016 geltende Neuregelung der Frauenförderung in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes mit der Landesverfassung vereinbar ist.
Mehrere Verwaltungsgerichte sowie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatten Eilanträgen stattgegeben, mit denen Konkurrenten sich gegen auf § 19 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes NRW beruhende Stellenbesetzungsentscheidungen gewandt hatten.
Die Gerichte hätten die genannten Bestimmungen dabei für formell oder materiell verfassungswidrig gehalten und sie nicht angewendet.
Damit bestehe ein Bedürfnis für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung, so die Landesregierung.
Die genannten Regelungen bestimmen, dass Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Dabei ist von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist.
Mit ihrem Antrag stützt die Landesregierung sich auf Bestimmungen der Landesverfassung und des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land NordrheinWestfalen.
Hiernach seien Normenkontrollanträge der Landesregierung zulässig, wenn ein Gericht eine Norm des Landesrechts nicht angewendet habe, weil es sie für mit der Landesverfassung unvereinbar halte.
Diese Situation bestehe im Hinblick auf die genannten Normen des Landesbeamtengesetzes.
Die Landesregierung hält die Bestimmungen des § 19 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes für mit der Landesverfassung vereinbar.
Das Land verfüge über die Gesetzgebungskompetenz für die getroffenen Regelungen. Auch verstießen sie nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Bestenauslese.
Mit ihnen entspreche der Landesgesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Frauenförderung.
Aktenzeichen: VerfGH 5/17