Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden • Eine „Gedankenreise“ auch zu „Nebentätigkeiten“ • Teil I: ES GEHT MEIST UM LEIB UND LEBEN [mit Download der Themenreihe]

Andreas Döring [ - Uhr]

[31.03.2017] An sich könnte man die Nachricht, dass ein Schornsteinkopf in den Garten eines Hauses stürzte, noch dazu kontrolliert durch die Feuerwehr, als interessante Randnotiz zur Kenntnis nehmen und zum normalen Tagesdenken übergehen.

Wenn dieser Schornstein in einer Stadt der Mongolei eingestürzt wäre, würde vermutlich kein Mongole – außer der, dem das Haus gehört – daran Anstoß nehmen, so etwas passiert halt immer mal und überall, auch in der Mongolei.

In Deutschland – fernab von Yak und Steppenpferd – leben wir in einer kontrollierteren Welt, die manchen zwar zu bürokratisch, zu genormt und überverwaltet erscheint, aber wie die gut ausgebaute deutsche Autobahn, einem den sicheren Weg weisen soll, den man in der Mongolischen Steppe so nicht braucht und vor allem – der Vermutung nach – nicht einmal kennt.

Wichtig hierzu ist aber auch, dass in Deutschland jeder Mensch in der Lage sein sollte, sich in einem durch Normen, Vorschriften und Gesetze geprägten Raum sicher zu bewegen, denn es geht auch immer um das Verstehen und letztendlich das Anwenden von eben diesen Normen, Vorschriften und Gesetzen!

Der eingestürzte Schornsteinkopf weist dabei „Qualitäten“ auf, die dem normalen Bürger nicht bewusst sind und wohl auch nicht gleich bewusst sein können, wohl aber den in diesem Fall zu ständigen Aufsichtsbehörden.

Ich möchte Sie als Leser jetzt einladen, an einer Gedankenreise teilzunehmen, die unter Umständen das ein oder andere „aha, … so ist das“ ans Tageslicht befördert und die Sinne schärft und letztendlich auch Leben schützen kann,… gerade auch Ihr Leben und das Ihrer Angehörigen.

Wir starten mit der Frage: „Was ist eigentlich die Aufgabe des so genannten ‚bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Aufgaben‘, der als beliehener Unternehmer (ja, da ist ein großer Widersinn darin) in seinem Bezirk erst einmal das alleinige Sagen hat?“

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat als oberste Aufgabe, die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen in seinem festen Bezirk sicherzustellen.

Hierfür hat er das Instrument der so genannten Feuerstättenschau, die in der siebenjährigen, befristeten Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, zweimal zu erfolgen hat.

Das was sich wie schnöde Formaljuristerei anhört, hat es aber in sich, denn hieraus ergeben sich Pflichten.

Zum einen für jeden Hausbesitzer, der z. B. eine Feuerstätte hat und für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der diese prüfen muss.

Der Hauseigentümer, der z. B. einen Kaminofen betreibt, muss dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger uneingeschränkten Zugang zu den im Haus verbauten Feuerstätten gewähren.

Eine Feuerstätte ist im deutschen juristischen und bürokratischen Verständnis z. B. der Kaminofen, das Abgasrohr auf oder an dem Kaminofen und der Schornstein vom Keller bis zur Mündung – in der vollen Strecke und ohne Ausnahme.

Der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger darf nicht nur, nein er muss sämtliche Räume, durch die der Schornstein führt, begehen und nach schadhaften Stellen oder sonstigen Gefahren suchen.

Dabei ist es egal, ob die Räume Ihre Besenkammer sind oder Ihr Schlafzimmer, ausgestattet mit den erlesensten Produkten von Beate Uhse, Orion & Co, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf und muss rein und dabei ungeniert alles in Augenschein nehmen, zumindest was den Schornstein betrifft!

Den Kaminofen z. B. und das Abgasrohr muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau dabei einer genauen und strengen Sichtkontrolle unterziehen, um ebenfalls mögliche Schäden zu finden und zu benennen.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist somit der „mobile TÜV“, der zu einem nach Hause kommt und fachmännisch die Sicherheit der Feuerstätten bestimmt.

Sollte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dabei beispielsweise feststellen, dass ein Stein der Feuerraum-Verkleidung einen Riss hat, so würde er Ihnen ein Austausch dieses Steines auferlegen.

Allerdings ohne Wiedervorstellung / Nachkontrolle durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, außer der Stein hat eine tragende Funktion, bei der z. B. die Feuer-Umlenkplatte auf diesem Stein liegt.

Dann muss er zur Nachsicht wiederkommen

Sie können das mit einer defekten Nummernschild-Beleuchtung bei der TÜV-Abnahme Ihres PKW vergleichen, bei der der TÜV-Prüfer auch keine Wiedervorstellung verlangen wird / dürfte.

Ist aber z. B. der Scheinwerfer zerkratzt oder trüb, müssen Sie nach Fristsetzung ihr Auto im reparierten Zustand wieder vorstellen.

Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dann aber bei der weiteren Begehung Ihrer Räume im Rahmen der Feuerstättenschau feststellt, dass Sie sich eine 100 kg Bronze-Büste von Recep Tayyip Erdoğan mit Schwerlastdübel direkt an den Schornstein geschraubt haben, würde selbst ein Austausch gegen eine Hannelore Kraft Büste die sofortige Stilllegung der Feuerstätte zur Folge haben.

Denn selbst der kleinste Nagel ist – direkt im Schornstein eingeschlagen – verboten, und das sollte länderübergreifend so sein, also egal ob in NRW, Hamburg, Berlin oder in Bayern.

Natürlich möchte ich nicht ausschließen, dass ein bayerischer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger beim Erblicken einer verschraubten 100 kg schweren Bronze-Büste seiner heiligen Eminenz Franz Joseph Strauß an dem Schornstein aus guter Amigo Tradition anders handeln könnte und zwei Augen zudrückt.

Unterstützt wird dieses System (nicht das der Amigos) der Kontrolle noch durch denjenigen Schornsteinfeger, der mindestens 1 bis 2 Mal im Jahr zum Kehren kommt und ebenfalls einen kritischen Blick auf Auffälligkeiten haben sollte.

Dieser fegende Schornsteinfeger hat nur eingeschränkte Zugangsmöglichkeiten, meistens zum Dach oder dem Dachboden und dem Keller.

Foto: Sabine Schmidt | pixelio.de

——–

Teil I: Es geht meist um Leib und Leben

Teil II: Das Schornsteinfeger-Gesetz

Teil III: Der „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit hoheitlichen Aufgaben“

Teil IV: Der Bezirksschornsteinfeger und seine Nebentätigkeiten

Teil V: Das Strafgesetzbuch

Teil VI: „Augenblicksversagen“ vs. „Schlamperei“

Teil VII: Ein in vielerlei Hinsicht interessantes Urteil

——–

Gesamte Themenreihe „Wenn Schornsteinfeger ihrer Verantwortung nicht gerecht werden • Eine „Gedankenreise“ auch zu „Nebentätigkeiten“

Themenreihe am Bildschirm lesen

.

Bisher keine Kommentare

Ihr Kommentar