Beschluss des Viersener Flächennutzungsplanes für Windkraftanlagen verzögert sich • Erneute Offenlegung nach fehlendem Nebensatz im Amtsblatt • Keine fachlich-inhaltliche Beanstandung der Bezirksregierung [mit Audio]
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Man könnte meinen, dass in einer Zeit, in der elektronische Medien dominieren, in Zeiten von facebook, twitter & Co. das Amtsblatt als verbindliches Organ einer Kommune ausgedient hätte und nur noch „historische“ Bedeutung hat.
Doch weit gefehlt: Das einzige „rechtssichere“ Organ einer Stadt, eines Kreises oder einer Gemeinde ist und bleibt das Amtsblatt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Kommune ein eigenes Amtsblatt herausgibt, ein Kreis für kreisangehörige Städte oder Gemeinden die amtlichen Mitteilungen verbreiten, oder eine Gemeinde, wie beispielsweise Jüchen, sich dazu einer örtlichen Zeitung bedient und einen Bereich als „Amtlicher Teil“ nutzt.
Welche Auswirkungen ein kleines Versäumnis haben kann, musste nun die Stadt Viersen erfahren. In der Veröffentlichung zur Offenlegung der Änderung des Flächennutzungsplanes für Windkraft-Konzentrationsflächen war der Nebensatz, dass Bürger das Recht haben, Einwendungen zu erheben, irgendeiner Löschtaste zum Opfer gefallen.
Das war bei der Bezirksregierung in Düsseldorf aufgefallen, die daraufhin ihre Zustimmung zur Änderung des Flächennutzungsplanes versagte, die ansonsten inhaltlich vollkommen ohne Beanstandungen blieb.
Aus diesem Grund muss die Stadt Viersen ein erneutes Offenlegungsverfahren mit Auslegung, ggf. neuen Einwendungen, deren Abwägung usw. durchführen.
Daraufhin wird eine erneute Vorlage bei der Bezirksregierung folgen, deren Genehmigung erwartet und ein entsprechender Ratsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans führen dürfte.
Zu diesem Thema führten Radio Welle Niederrhein und BZMG gemeinsam ein Interview mit Beatrice Kamper, seit August 2014 Baudezernentin der Stadt Viersen,
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Einfluss auf den Baubeginn hat diese zeitliche Verschiebung nicht, weil Baugenehmigungen, vom Kreis Viersen schon erteilt wurden. Die Baugenehmigungsbehörde ist nicht die Stadt Viersen, sondern der Kreis, der, anders als bei kreisfreien Städten wie Mönchengladbach, zuständig ist.
Gegenüber Welle Niederrhein hatten Boisheimer Bürger die Abstände zur Wohnbebauung bemängelt und dabei auf Regelungen in Bayern verwiesen.
Dort müssen Windkraftanlagen einen Abstand von „10 H“ einhalten. Das bedeutet, dass Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 Metern erst in einer Entfernung von 2.000 Metern von Wohngebäuden errichtet werden dürfen.
Diese Vorgabe der bayerischen Staatsregierung hielt auch einer Klage vor dem Verfassungsgerichtshof stand.
Rückenwind für (bayrische) Staatsregierung • Verfassungsgericht bestätigt 10-h-Regelung
In NRW und damit auch in Viersen gilt als Orientierung „3 H“, wobei der Flächennutzungsplan der Stadt Viersen vorgibt, dass Windkraftanlagen Abstände zu Ansammlungen von Wohngebäuden bis zu 600 Meter betragen müssen.
Daran wird sich auch die NEW Re GmbH, ein Unternehmen der NEW AG, halten müssen, die sich schon im Vorgriff auf evtl. Windkraftstandorte solche Areale „gesichert“ hat, auf denen sie Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe (incl. Rotor) von 200 Meter errichten kann.
Auf Nachfrage erklärte Baudezernentin Kamper, dass die Stadt Viersen keine solchen Grundstücke zur Verfügung stelle.
Auf Grundlage einer von NEW Re beauftragten Potenzialanalyse der BMR aus Hückelhoven, die im Ergebnis sieben in Betracht kommende geeignete Stellen im Viersener Stadtgebiet identifizierte, schlägt die Verwaltung zwei Konzentrationsflächen vor, um einer „Verspargelung“ entgegenzuwirken.
Grund dafür ist, dass sich viele dieser Gebiete nicht für mindestens drei Windräder eignen würden, wie Baudezernentin Kamper erläuterte.
Diese zahlenmäßige Begrenzung war Bestandteil der so genannten „weichen Tabukriterien“, deren Festlegung grundsätzlich in der Zuständigkeit der jeweiligen Kommune liegt.