Volksbegehren für G9 in NRW • Teil III: Die konkreten Forderungen zur Änderung des Schulgesetzes NRW
Red. Schule, Studium & Arbeitswelt [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[30.01.2017] Mit dem Volksbegehren wollen die Initiatoren eine Änderung des Schulgesetzes durch den Landesgesetzgeber erreichen.
Liegen von mindestens 8% der Wahlberechtigten Unterschriften (also Zustimmungen) vor, wird das Volksbegehren wirksam.
Gegebenenfalls folgt dem Volksbegehren ein Volksentscheid.
Dazu heißt es in Artikel 68 der NRW-Landesverfassung:
„(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.“ (Zitat Ende)
und weiter:
„(3) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.“ (Zitat Ende)
Hier das konkrete Anliegen der Initiatoren, sowie die Begründungen dazu:
Mehr Informationen in weiteren Teilen der BZMG-THEMENREIHE „Volksbegeehren für G9“