Verfassungsgerichtshof NRW verhandelt über Kommunalverfassungsbeschwerden wegen Kosten der schulischen Inklusion
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Am 13.12.2016, 10:30 Uhr, verhandelt der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsbeschwerden zahlreicher Städte und Gemeinden gegen das Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 5. November 2013.
Mit diesem Gesetz wurde die inklusive Bildung in allgemeinen Schulen als Regelfall eingeführt.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das 9. Schulrechtsänderungsgesetz verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung, insbesondere in seiner Ausprägung durch die Konnexitätsbestimmungen in Art. 78 Abs. 3 LV NRW.
Hiernach kann das Land die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.
Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, dass ihnen als Schulträger durch die Regelungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes wesentliche Belastungen entstünden, die vom Land nicht ausgeglichen würden.
Der im Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 geregelte Ausgleich genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Aktenzeichen: VerfGH 8/15