Trianel-Kohlekraftwerk Lünen: Oberverwaltungsgericht NRW vertagt Verhandlung wegen zusätzlicher Untersuchungen
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 11. und 12. Mai 2016 über die Klage des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz e.V.) gegen den von der Bezirksregierung Arnsberg am 20. November 2013 erlassenen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid sowie die erste und siebte Teilgenehmigung vom 21. und 22. November 2013 für ein Steinkohlekraftwerk in Lünen verhandelt.
Die Trianel Power Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG betreibt seit 2013 in Lünen am Stummhafen ein Kohlekraftwerk mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.705 MW und einer elektrischen Nettoleistung von 750 MW zur Stromerzeugung.
Das Rauchgas wird nach Reinigung in einer mehrstufigen Rauchgasentschwefelungsanlage über einen 160 m hohen Kühlturm abgeleitet.
Der 8. Senat hatte bereits mit Urteil vom 1. Dezember 2011 (Az.: 8 D 58/08.AK) den seinerzeitigen Vorbescheid von 2008 und die seinerzeitige 1. Teilgenehmigung aufgehoben.
Er hatte dies mit der fehlerhaften FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Verträglichkeitsprüfung begründet; es habe nicht festgestellt werden können, dass die vom Vorhaben und anderen Quellen ausgehenden Luftschadstoffe das Schutzgebiet „Wälder bei Cappenberg“ nicht erheblich beeinträchtigten (OVG-Pressemitteilung vom 2. Dezember 2011).
Der BUND macht im Wesentlichen geltend, dass auch die nunmehr angefochtenen Bescheide gegen immissionsschutzrechtliche, naturschutzrechtliche und artenschutzrechtliche Vorgaben verstießen.
Die neu angefertigte Immissionsprognose weise erhebliche fachliche Mängel auf. Das Ausmaß des vorhabenbedingten Schadstoffausstoßes könne daher nicht abgeschätzt werden.
Die Untersuchung, ob die Auswirkungen des Vorhabens mit den Schutzzwecken der im Umfeld der Anlage gelegenen geschützten FFH-Gebiete (Lippe einschließlich Lippe-Auen sowie ein größeres Waldgebiet bei Cappenberg) zu vereinbaren seien, sei unzureichend.
Insbesondere die Einschätzung, die von dem Vorhaben hervorgerufenen eutrophierenden (nährstoffanreichernden) und versauernden Stoffeinträge seien naturschutzrechtlich unbedenklich, treffe nicht zu.
In der zweitägigen mündlichen Verhandlung hat der Senat die vom BUND und von Trianel gestellten Gutachter sowie fachkundige Mitarbeiter des Landesumweltamtes (LANUV) zu Fragen des Immissionsschutzes und zur Verträglichkeit der Umweltauswirkungen mit den Erhaltungszielen der betroffenen FFH-Gebiete angehört.
Der Senat hat zu erkennen gegeben, dass er die in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung angewandten Maßstäbe, welche Vorhaben für die Untersuchung und Berechnung eutrophierender und versauernder Stoffeinträge maßgeblich sind, zum Teil für nicht sachgerecht hält.
Der beigeladene Vorhabenträger ist aufgefordert worden, eine an strengeren Maßstäben orientierte Ausbreitungsrechnung unter Einbeziehung der ebenfalls auf die betroffenen FFH-Gebiete einwirkenden Tierhaltungsanlagen vorzulegen.
Die mündliche Verhandlung ist auf den 16. Juni 2016, 10.00 Uhr, vertagt worden.
(Aktenzeichen: 8 D 99/13.AK)