Oberverwaltungsgericht Münster hebt Abrissanordnung des Rheinisch-Bergischen Kreises auf

Hauptredaktion [ - Uhr]

Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute entschieden, dass die Anordnung des Rheinisch-Bergischen Kreises, ein vor Kriegsende in Kürten errichtetes Wohnhaus abzureißen, rechtswidrig ist.

Der Rheinisch-Bergische Kreis hatte der Eigentümerin des Wohnhauses im Sommer 2012 aufgegeben, das Gebäude zu beseitigen, und später ein Zwangsgeld angedroht.

Für dieses Gebäude existiere keine Baugenehmigung und sei auch keine be­antragt worden.

Wegen seiner Lage im Außenbereich sei das Gebäude auch nicht genehmigungsfähig.

Gegenüber der in dem Haus lebenden Mutter der Eigentümerin erließ der Kreis eine Duldungsverfügung.

Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichteten Klagen im Jahr 2013 ab.

Die Berufungen hatten Erfolg.

Zur Begründung hat der 7. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Da das Wohnhaus auch nach den Feststellungen des Rheinisch-Bergischen Kreises bereits vor Ende des zweiten Weltkrieges errichtet worden sei, hätte dieser in Erwägung ziehen müs­sen, aufgrund einer sogenannten „Stichtagsregelung“ gegen den „Schwarzbau“ nicht einzuschreiten.

Dafür spreche nicht nur, dass das Gebäude seit mehr als 70 Jahren existiere und die Bauaufsichtsbehörde in diesem langen Zeitraum nichts dagegen unternommen habe.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass vielfach Aktenbestände ‑ sei es bei den Be­hörden, sei es in der Hand der hinsichtlich einer Baugenehmigung beweisbelasteten privaten Eigentümer oder ihrer Rechtsvorgänger – durch die Kriegsereignisse unvoll­ständig geworden oder ganz verloren gegangen seien; nach so langer Zeit fänden sich schließlich zumeist auch keine Zeugen mehr, die Auskunft über die Umstände der Errichtung eines Gebäudes geben könnten.

Diese Gesichts­punkte müsse die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer im Gesetz vorgesehenen Ermessensbetätigung prüfen und angemes­sen berücksichtigen.

Dies habe der be­klagte Kreis versäumt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungs­gericht entscheidet.

Aktenzeichen: 7 A 19/14 (VG Köln 11 K 5286/12; Beseitigungsverfügung), 7 A 20/14 (VG Köln 11 K 5952/13; Zwangsgeldandrohung) und 7 A 48/14 (VG Köln 11 K 6516/13; Duldungsverfügung)

 

Bisher keine Kommentare

Ihr Kommentar