Grundbesitzabgaben 2016 • Teil III: Widersprüche innerhalb eines Monats möglich • MUSTER steht zum Download zur Verfügung

Bernhard Wilms [ - Uhr]

[22.01.2016] Ab dem Jahr 2015 konnte die Stadt Mönchengladbach durch einen neuen Vertrag zur Müllverbrennung in der Position „Entsorgungskosten“ gegenüber 2014 die Müllgebühren um über 8,7 Mio. EURO (= 8.737.600 EURO) reduzieren.
Diese Reduzierung wurde nicht an die Gebührenzahler weitergegeben.

Stattdessen wurden neue Maßnahmen zum Projekt „Kompetenzzentrum Sauberkeit“ beschlossen, die teilweise unzulässigerweise auf die Müllgebühren, also u.a. auf die Kosten für die 25-, 35- und 50-Liter-Gefäße umgelegt wurden.

So bezahlten die Mönchengladbacher Einwohner darüber die Verchippung der blauen und braunen Tonnen, von der die Gebührenzahlern keine Vorteile haben.

Auch die, die beispielsweise keine (blauen) Papiertonnen nutzen.

Kostenpunkt: ca. 540.000 EURO

Auch die „Werbung“ für die „saubere Stadt“ und die „Belloo-Box-Beutel“ (für den Verein Clean-Up) zahlten sie.

Kostenpunkt: ca. 570.000 EURO

Dagegen hatte eine Mönchengladbacher Eigentümergemeinschaft 2015 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt, woraufhin die Stadt Mönchengladbach dem Klagebegehren der Eigentümergemeinschaft entsprach, diesen speziellen Gebührenbescheid aufhob und damit die Verfahrenskosten übernehmen musste.

Weitere Informationen zu diesem Vorgang sind in dieser Themenreihe zusammengestellt

Im Ergebnis mussten die Mieter dieser Eigentümergemeinschaft für das Jahr 2015 KEINE Abfallgebühren zahlen.

Mieter, deren Eigentümer nicht fristgerecht geklagt hatten, mussten hingegen die überhöhten Nebenkosten zahlen.

Eine erste Überprüfung der undurchsichtigen Gebührenkalkulation für das Jahr 2016 lassen vermuten, dass auch in den Abfallgebühren für dieses Jahr, vielleicht auch in den Straßenreinigungsgebühren Kosten enthalten sind, die nicht sachgerecht sind.

Anders als noch im Jahr 2015 kann gegen solche, vermutlich mängelbehafteten Gebührenbescheide, nicht sofort vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden.

Ab 2016 ist ein Widerspruchverfahren „vorgeschaltet“.

Ein solcher Widerspruch ist formlos beim Steueramt der Stadt Mönchengladbach einzulegen. Kosten entstehen nicht!

Wichtig sind die Kernangaben aus dem Gebührenbescheid.

Das Muster eines derartigen Widerspruches steht hier als Word- und als PDF-Datei zum Download zur Verfügung:

Download des Musters als Word-Datei

 

Download des Musters als PDF-Datei

Eine Begründung für den Widerspruch kann nachgereicht werden; bestimmte Fristen für das Nachreichen der Begründung gibt es nicht.

Wichtig ist, dass der Widerspruch fristgerecht eingereicht wird.

Für Bescheide, die mit Datum vom 13.01.2016 versandt wurden, müssen Widersprüche innerhalb eines Monats, also spätestens bis zum 12.02.2016 bei der Stadtverwaltung vorliegen.

Zweckmäßig könnte sein, sich von der Stadt den Eingang des Widerspruches schriftlich bestätigen zu lassen.

Denkbar ist dabei auch die Möglichkeit, das Widerspruchsschreiben bei der Poststelle abzugeben und sich den Eingang auf einer Kopie des Schreibens bestätigen zu lassen.

Generell empfiehlt der Bund der Steuerzahler bei unklaren Gebührenbescheiden – wie beschrieben – fristwahrend Widerspruch einzulegen und die Kalkulation der Gebühren prüfen zu lassen.

BdSt: Erfolgreich gegen Abfallgebühren geklagt • Mönchengladbach hebt Gebührenbescheid noch vor Urteil auf und übernimmt Verfahrenskosten.

Der Beschluss des Rates der Stadt Mönchengladbach zu den Abfallgebühren für das Jahr 2016 steht hier zum Download zur Verfügung (27 Seiten):

 Achtzehnter Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Mönchengladbach (Abfallgebührensatzung – AbfGS -) …

 Und hier die Kalkulation noch einmal gesondert (19 Seiten)

Widerspruchsberechtigt sind nur Hauseigentümer oder deren Beauftragte, wie beispielsweise Hausverwaltungen.

Ein Widerspruch ist vollkommen risikolos, auch weil ein solcher den Hauseigentümer (= „Abgabenpflichtiger“) nicht von der Zahlungsverpflichtung entbindet, wie der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Bescheides zu entnehmen ist.

Eine Zahlung „unter Vorbehalt“ hat keine rechtliche Wirkung.

Hauseigentümer können sich – so dort eine Mitgliedschaft besteht – beim

Haus- und Grundbesitzerverein Mönchengladbach e. V.
Humboldtstraße 66
41061 Mönchengladbach

http://www.haus-u-grund-mg.de/

beraten lassen.

Wenn Mieter glauben, zu hohe Gebühren z.B. für ihre Müllentsorgung zu zahlen, können sie nur über ihren Vermieter „aktiv“ werden und diesem ggf. die Muster des Widerspruchsschreibens (siehe oben) zur Verfügung stellen.

Sind Mieter Mitglied in einem Mieterverein oder -verband, können sie sich auch dort informieren, wie beispielsweise beim

Mieterverband Niederrhein e.V.
Schillerstraße 69
41061 Mönchengladbach

http://mieterverband-niederrhein.de/

 

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