Rechtssicherheit für „Lex NEW“? • Teil IV: Der Regionalplan, Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) & Seasons und die Auswirkungen • „Rechtssicherheit“ trügerisch?
Bernhard Wilms [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Während in der Begründung zum Auftrag der GroKo an die Verwaltung, durch eine externes Gutachterbüro eine Potenzialflächenanalyse erstellen zu lassen, davon die Rede ist, dass es „nicht zu einer unzulässigen Verhinderungsplanung kommt“ (Zitat Ende), zielen die Fragen, deren Antworten am 01.12.2015 dem Bauausschuss zur Kenntnis gegeben werden, genau darauf hin.
Die Fragen sprechen beispielsweise von „Gefahr aus Beschreiten des Rechtsweges durch Projektentwickler“, von „Verhinderung von Windkraftanlagen an nicht gewünschten Standorten“ und von „zwangsweiser Genehmigung von Windkraftanlagen“.
Die Fragen zielten darauf hin „Rechtssicherheit“ hinsichtlich Windenergieanlagen (WEA) zu erhalten. Die Antworten der Verwaltung stellen sicherlich eine umfassende und fundierte Darstellung für die planungs- und genehmigungsrechtliche Situation hinsichtlich WEA dar, letzte, auf den konkreten Fall bezogene „Rechtssicherheit“ können aber nur Gerichtsentscheidungen bieten.
Ein wesentlicher Aspekt beim Thema „Rechtssicherheit“ ist der Regionalplan.
Der Entwurf aus 2014 greift erstmals Flächen für Windenergie auf und macht entsprechende Vorgaben, die von den Kommunen bei den weiteren Planungen und damit auch bei einer evtl. Potenzialflächenanalyse zu berücksichtigen sind, wie auch aus den Antworten auf die Fragen hervorgeht.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat für Mönchengladbach drei solche „Regionalbedeutsamer Wind-Vorrangflächen“ identifiziert und im Regionalplan-Entwurf 2014 dargestellt:
- Die vorhandene Konzentrationszone Wanlo, die mit 10 WEA vollständig genutzt ist und allenfalls für so genanntes „Repowering“ in Betracht kommt. Dabei werden in aller Regel vorhandene WEA durch leistungsstärkere und höhere Anlagen ersetzt.
- Das Gelände des ehemaligen Royal-Airforce-Hospital (RAF-Hospital) südlich des JHQ, an dem die NEW AG interessiert zu sein scheint und Teile davon sich schon im NEW-Besitz befinden sollen.
- Ein großer Bereich im nördlichen Teil des JHQ, dessen Abgrenzung schon entsprechende Abstände sowohl zur Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (EAE), als auch zu übrigen Wohnbebauungen berücksichtigt.
„Rechtssicherheit“ mit Blick auf das von der GroKo im Verein mit der Wirtschaftsförderung (WFMG) und ihrem Geschäftsführer Dr. Ulrich Schückhaus (CDU) „gepuschte“ Projekt „Seasons“ einer wenig durchsichtigen „Projektentwicklungsgesellschaft DAWANT Ltd.“ besteht jedoch keineswegs.
Seasons würde – so die Visualisierungen – nicht nur einen großen Teil des JHQ-Kerngebietes benötigen, sondern darüber hinaus noch weitere große Flächen, die weit in den „Regionalbedeutsamen Wind-Vorrangbereich“ in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus reflektieren die „Seasons-Projektentwickler“ auf den Kauf des gesamten JHQ-Areals.
Dass darunter demnach auch die vom Land NRW von der BImA für 10 Jahre (Option: 20 Jahre) angemietete Fläche für die Erstaufnahmeeinrichtung fallen würde, scheint ebenso vollkommen aus dem Fokus von WFMG und GroKo geraten zu sein, wie die Tatsache, dass statt der ursprünglich geplanten 500 Flüchtlinge seit neuerem 2.000 und ggf. auch mehr erwartet werden, wodurch eine Flächenerweiterung sehr wahrscheinlich wird.
In Punkto Darstellung von „Rechtssicherheit“, was die Errichtung von WEA anbelangt, hat der Fachbereich Planung einen „guten Job“ gemacht, auch wenn naturgemäß erst Gerichte „das letzte Wort“ haben könnten … so es denn zu einer Klage kommt.
Auch wenn der Regionalplan bislang im „nur“ im Entwurf (2014) vorlag und im Laufe des nächsten Jahres ein überarbeiteter Entwurf ansteht, hat schon der Entwurf gemäß § 3 ROG (Raumordnungsgesetz) eine gewisse Bindungswirkung.
Das Gesetz spricht hierbei von Zielen der Raumordnung in Aufstellung. Diese sind in allen nachgelagerten Planungs- und Entscheidungsverfahren zu berücksichtigen. Ferner definiert § 36 (1) Nr. 2 LPlG (Landesplanungsgesetz), das bereits ab dem Erarbeitungsbeschluss durch den Regionalrat von einem Ziel in Aufstellung auszugehen ist.
Entsprechend sind die als Ziel der Raumordnung definierten Festlegungen des Regionalplanentwurfes Sachlicher Teilplan „Energie“ bereits in die planerische Abwägung beispielsweise der Kommunen einzubeziehen.
Gleiches gilt für die räumlich abgegrenzten Windenergiebereiche, welche ebenfalls die Rechtsqualität von Zielen in Aufstellung haben.
Eine strikte Bindungswirkung in Form einer Pflicht zur Beachtung besteht hingegen während des Erarbeitungsverfahrens noch nicht.
„Rechtssicherheit“ bezüglich des Vertrages zur Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) zwischen BImA, Land NRW und der Stadt Mönchengladbach dürfte kaum angezweifelt werden.
Mit Blick darauf und die rechtlichen Auswirkungen des Wind-Vorrangbereiches im östlichen Teil des JHQ scheint die „Rechtssicherheit“ der Vereinbarung mit der DAWANT Ltd. (Seasons) auf tönernen Füßen zu stehen.
Daran dürfte auch das Schreiben von OB Hans Wilhelm Reiners (CDU) vom 22.10.2015 an die Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD) wenig ändern.
Hierin bittet Reiners die Ministerpräsidentin u.a. um Unterstützung dabei, dass der Verkaufsstopp des JHQ-Geländes (durch das Bundesfinanzministerium) aufgehoben wird. Dies sei möglich, wenn Land und Kommune beiderseits erklären würden, dieses Areal nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen zu benötigen.
Dass Reiners die Problematik „Wind-Vorrangbereich“ nicht erwähnt, ist bemerkenswert.
Vielleicht hat er dieses „Rechtsproblem“ aber auch gar nicht „im Blick“ ider hat es nicht für Opportun gehalten, diese Tatsachen zu thematisieren.
Wie dem auch sei: Ein planvolles Vorgehen verbietet es angesichts der vielfältigen Unwägbarkeiten geradezu – wenn überhaupt – vor „Rechtssicherheit“ bei allen Aspekten, besonders jedoch vor Verabschiedung und Rechtskraft des Regionalplanes eine Potenzialflächenanalyse in Auftrag zu geben.
Sollte es „irgendwann“ soweit kommen (eine Zurücknahme dieses Auftrages durch die GroKo ist wegen „Gesichtsverlust“ kaum zu erwarten) wird dies ein langwieriger Prozess an dessen Beginn die Politik sich auf die so genannten „harten“ und „weichen“ Tabubereiche zu verständigen haben wird.
Mit dem Vorschlag von (neuen) Windenergie-Konzentrationsflächen würde die Studie enden und nach Gremien-Beschluss die Änderung des Flächennutzungsplanes begonnen.
Auch wenn die Antworten auf die zehn Fragen und die ergänzenden zwar momentan zutreffend und damit korrekt sind, tatsächlich jedoch ist die „Rechtssicherheit“ eher trügerisch.
Denn auch durch einen (neuen) Flächennutzungsplan sind „Normenkontrollklagen“ (innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten) und später dann weitere Klagen vor dem Verwaltungsgericht nicht zu verhindern.
Der prinzipielle Gesamt-Ablauf ist hier zu sehen: