Klage gegen Abfallgebühren • Teil X: Stadt Mönchengladbach berechnet Eigentümergemeinschaft für 2015 keine Abfallgebühren • Bislang gezahlte Abfallgebühren und Kosten des Klageverfahrens durch die Stadt erstattet • Ab 2016 zunächst Widerspruchsverfahren nötig
Bernhard Wilms [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
[11.10.2015] Nachdem die Stadt Mönchengladbach ein halbes Jahr nach der Klage einer Mönchengladbacher Eigentümergemeinschaft gegen den Bescheid über die Abfallgebühren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt hatte, diesen aufzuheben, war die weitere Vorgehensweise noch offen.
Dann erreichte die Eigentümergemeinschaft in den letzten Tagen ein neuer Grundbesitzabgabenbescheid, in dem die Abfallentsorgungsgebühren für sie und ihre Mieter „auf Null“ gesetzt und somit die gesamten Grundbesitzabgaben um etwa 68% reduziert worden waren.
Eine differenzierte Anpassung unter Berücksichtigung der unrechtmäßig für 2015 in Rechnung gestellten Kosten fand nicht statt.
Offensichtlich gab es auch deshalb keine Anpassung, weil sonst sämtliche Anfang des Jahres an sämtliche Hauseigentümer versandten Bescheide hätten korrigiert werden müssen.
Damit wäre jedoch stadtweit das Eingeständnis dokumentiert worden, dass die Gebühren in weiten Teilen zu Unrecht erhoben wurden.
Politisch für die GroKo ein „Supergau“!
Somit hatte die Klage keine generelle Wirkung für alle Mönchengladbacher Gebührenzahler, sondern nur für die Mieter der klagenden Eigentümergemeinschaft.
Zahlen muss die Eigentümergemeinschaft für 2015 somit nur die Grundsteuer und die Straßenreinigungsgebühren.
Dass für 2015 tatsächlich keinerlei Abfallentsorgungsgebühren anfallen würden, ließ sich die Eigentümergemeinschaft noch einmal von der Stadt gesondert bestätigen.
Diese teilte schriftlich mit: „Für das Jahr 2015 sind keine Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt“.
In der Zwischenzeit hat die Stadtkasse die bislang gezahlten Abfallentsorgungsgebühren vollständig erstattet.
Die Verfahrenskosten hat das Verwaltungsgericht – bis auf einen Grundbetrag – der Klägerin erstattet.
Für die Erstattung dieses Grundbetrages durch die Stadt wurde ein gesonderter Beschluss des Verwaltungsgerichtes erforderlich, der mittlerweile ergangen ist, so dass die Stadt diesen Betrag der Eigentümergemeinschaft noch zu erstatten hat.
Spannend dürfte sein, wie die Gebührenbescheide für 2016 aussehen werden.
Eine Änderung kann schon jetzt vorausgesagt werden:
Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird es in dieser Form nicht mehr geben. Sie wird zukünftig wieder das Widerspruchsverfahren berücksichtigen müssen.
Ab dem 01.01.2015 hatte der NRW-Landtag das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW – geändert und damit ein so genanntes „Vorverfahren“ eingeführt.
Für die Grundbesitzabgaben galt eine Ausnahme, nämlich, dass dieses „Vorverfahren“ erst ab 2016 möglich sein würde.
Dazu hatte der stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende im Düsseldorfer Landtag, Hans-Willi Körfges, auf Anfrage unserer Zeitung erläutert:
„Bezüglich der Bereiche der Kommunalabgaben, des Straßenreinigungsrechts und der Realsteuern enthält der Gesetzentwurf daher in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c eine Regelung, durch die in § 110 Abs. 4 JustG NRW-Entwurfsfassung klargestellt werden soll, dass in diesen Bereichen abweichend von § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Nummer 7 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 kein Vorverfahren durchgeführt wird.“ (Zitat Ende).
Das bedeutet, dass Hauseigentümer, die mit dem Gebührenbescheid 2016 nicht einverstanden sind, zunächst bei der Stadt Mönchengladbach Widerspruch gegen den Bescheid einlegen müssen.
Wenn die Stadt den Widerspruch ablehnt, ist der Weg zum Verwaltungsgericht frei.
Einzelheiten dazu hatte Körfges ausführlich in einem BZMG-Vis-á-vis-Interview im Dezember 2014 beschrieben:
Das Widerspruchsverfahren, beispielsweise gegen einen Bescheid über Grundbesitzabgaben (Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren usw.), ist für den Gebührenzahler kostenfrei.
Die Kosten für ein ggf. nachfolgendes Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf bewegen sich – wie uns die 2015 klagende Eigentümergemeinschaft bestätigte – in einem „überschaubaren 3-stelligen EURO-Rahmen“.
Dies hänge natürlich vom Streitwert, wie beispielsweise vom Jahresbetrag der Grundbesitzabgaben ab.
Über die Höhe der möglichen Gebühren gebe das Verwaltungsgericht vor Klageeinreichung bereitwillig Auskunft. Zu ggf. anfallenden Anwaltskosten konnte das Gericht nachvollziehbarerweise nichts sagen.
Wies jedoch darauf hin, dass vor dem Verwaltungsgericht keine Anwaltspflicht besteht.
Damit endet diese Themenreihe zunächst einmal.