Klage gegen Abfallgebühren • Teil V: Eine Viertel Million EURO für unnötiges „CallCenter“ nicht umlagefähig und dennoch berechnet • Personalaufstockung bei der GEM auf Kosten der Gebührenzahler?

Bernhard Wilms [ - Uhr]

[15.09.2015] Neben der Telefonzentrale der Stadtverwaltung existieren mindestens vier weitere Stellen in der Mönchengladbacher Verwaltung und der GEM, an die sich Bürger mit Hinweisen, Vorschlägen und Beschwerden auch zur Sauberkeitsthematik wenden können.

Den besten Überblick haben die freundlichen und immer zuvorkommenden Damen der Telefonzentrale. Diese vermitteln meist treffsicher an die „richtige“ Stelle, geben Auskunft über die organisatorischen Zuständigkeiten oder können zumindest Kontaktdaten nennen.

Dennoch verabschiedete die GroKo auf Initiative der CDU eine Satzung für Abfallgebühren in der für eine weitere telefonische Kontaktstelle, ein so genanntes „Callcenter“ zusätzliche Kosten von JÄHRLICH über eine Viertel Million EURO – genau: 254.637 EURO – entstehen, für die die Bürger über die „Mülleimergebühren“ aufkommen sollen.

Auch dagegen hat sich die Eigentümergemeinschaft (Klägerin) in ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen Gebührenfestsetzung der Stadt Mönchengladbach gewandt und das Gericht gebeten, für Recht zu befinden, dass diese Kosten ersatzlos aus der Gebührenrechnung zu entfernen sind.

Der Ansatz dieser Kosten – so die Klägerin – widerspreche dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit, weil eine individuell zurechenbare Leistung „Callcenter“ nicht vorliege.

Denn warum sollen Bürger (Hauseigentümer und Mieter) für etwas bezahlen, wofür sie keine Leistung erhalten?

Außerdem wies die Klägerin darauf hin, dass es in der Stadt Mönchengladbach schon jetzt mindestens ein „Callcenter“ in Form einer Hotline gebe, die beispielsweise Meldungen zu „Wilden Müllkippen“ entgegennehme und entsprechende Maßnahmen in die Wege leite:

http://www.gem-moenchengladbach.de/index.php?s=wichtige-telefonnummern

Auch gebe es einen Kommunalen Ordnungsservice (KOS), der nicht nur wie ein „Callcenter“ fungiere, sondern auch über personelle Ressourcen verfügt, unmittelbar aktiv werden zu können und dies bisher auch bereits wurde und wird:

http://pb.moenchengladbach.de/public/index.php?l=&mr=10000&p=1646

Darüber hinaus betreibe die Beklagte (Stadt Mönchengladbach) bereits einen Bürgerservice als zentrale Ansprechstelle für Angelegenheiten, die die Bürger bewegen und zu denen sie der Verwaltung Mitteilungen geben möchten:

http://pb.moenchengladbach.de/public/index.php?l=&mr=10000&o=76

Außerdem verfüge auch die GEM über ein „Servicetelefon“, über das die (noch) halbstädtische Tochter Hinweise „rund um das Thema Sauberkeit und Entsorgung“ aufnehme, so die Klägerin:

http://www.gem-moenchengladbach.de/index.php?s=servicetelefon  

Die in Ansatz gebrachten, jährlich von den Gebührenzahlern über die Abfallgebühren aufzubringenden, Kosten in Höhe von 254.637 EURO implizieren einen Personalaufwand von mindestens 4 neuen Stellen.

Vor diesem Hintergrund sei – unabhängig von der Tatsache, dass diese Kosten per se nicht umlagefähig sind – nicht ersichtlich, welche Aufgaben das weitere „Callcenter“ wahrnehmen soll, die nicht schon jetzt erledigt werden.

Die Klägerin monierte dazu weiterhin in der Begründung ihrer Klage, dass seitens der Beklagten nicht ermittelt und somit nicht nachgewiesen wird, dass der gleiche Effekt nicht auch durch Optimierung der Prozesse in den vorhandenen Organisationseinheiten mit dem vorhandenen Personal der Beklagten und/oder mit vorhandenem Personal des Abfallentsorgungsunternehmens GEM GmbH erreicht werden kann.

 

Weder diesen Begründungen und Feststellungen, noch anderen der Klägerin, hat die Stadt Mönchengladbach widersprochen.

Die unserer Redaktion vorliegenden Unterlagen lassen nicht erkennen, dass diese sich überhaupt zu irgendwelchen Klagevorwürfen geäußert hat.

Vielmehr hat sie (die Stadt) – wie berichtet – dem Klagebegehren entsprochen und von sich aus verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, was durchaus einer Anerkennung sowohl der „beklagten“ Gebührenposition „Callcenter“, als auch aller anderen Punkte gleichzusetzen ist.

Scheinbar war es der Stadt Mönchengladbach wichtig, nicht durch ein Verwaltungsgerichtsurteil bestätigt zu bekommen, dass die Berechnung der Abfallgebühren für 2015 nicht nach Recht und Gesetz war.

Die Stadtverwaltung ging, sicherlich nicht zu Unrecht, davon aus, dass ein Urteil des Verwaltungsgerichtes, das der Klage der Eigentümergemeinschaft statt gegeben hätte, möglicherweise mehr Aufsehen erregt hätte, als die Tatsache, dass die Stadt nunmehr mit im Verhältnis geringeren Kosten „klein beigegeben“ hat.

 Grafik: Angela Parszyk |pixelio.de

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