Eilantrag gegen städtischen Aufruf gegen DÜGIDA ohne Erfolg • OVG Münster sieht keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Einstweiligen Anordnung des VG Düsseldorf
Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Ein Eilantrag, dem Düsseldorfer Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) zu untersagen, auf den städtischen Internetseiten zur Teilnahme an einer Gegendemonstration gegen die Versammlung der „DÜGIDA“ am heutigen Abend und zu einem Beleuchtungsboykott aufzurufen, hatte beim Oberverwaltungsgericht NRW keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte dem Oberbürgermeister durch einstweilige Anordnung aufgegeben, die Erklärung „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ von der Internetseite www.duesseldorf.de zu entfernen und keine Weisung vorzunehmen oder aufrecht zu erhalten, die auf das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Stadt Düsseldorf am 12.01.2015 in Abweichung von der üblichen Beleuchtung gerichtet ist.
Der Oberbürgermeister habe zu Lasten der Antragstellerin, welche die DÜGIDA-Demonstration (DÜGIDA = „Düsseldorf gegen die Islamisierung des Abendlandes“) angemeldet hatte, gegen das Neutralitätsgebot verstoßen.
Die Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf beim OVG hatte Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.01.2015 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und den Eilantrag von DÜGIDA abgelehnt.
Zur Begründung hat der 15. Senat ausgeführt:
Der Senat könne in der Kürze der ihm für die Beschwerdeentscheidung zur Verfügung stehenden Zeit nicht feststellen, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiege.
Der Fall werfe die schwierige Frage nach der Geltung und Reichweite des für Amtswalter geltenden Neutralitätsgebots in politischen Auseinandersetzungen außerhalb von Wahlkampfzeiten und ohne Beteiligung politischer Parteien auf.
Zulässigkeit und Grenzen von staatlichen Aufrufen an die Bevölkerung zu Kundgebungen oder ähnlichen politischen Aktionen seien jedoch bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.
Bei dieser Sachlage sehe der Senat keine Veranlassung zum Erlass der begehrten einstweiligen Regelung.
Zwar werde die Antragstellerin durch den Aufruf des Oberbürgermeisters in ihren Grundrechten berührt, sie könne ihre Versammlung aber wie geplant durchführen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.