Das NKF • Teil III: Zählen, messen, wiegen
Eberhard Kanski (BdSt NRW) [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Kommunen wurden durch das neue Kommunale Haushaltsrecht quasi zum Kaufmann. Sie müssen ihr Vermögen nun regelmäßig, zählen, messen und wiegen. Doch was zählt zum Vermögen und wie werden Gebäude oder Anschaffungen bewertet?
Das Praktische am neuen System für den Steuerzahler: Mit einem Blick in die Bilanz sieht er Vermögen und Schulden seiner Kommune.
Endlich können sich heute ehrenamtliche Kommunalpolitiker, aber auch interessierte Steuerzahler darüber informieren, welche Vermögenswerte und Schuldenpositionen ihre Stadt oder ihr Kreis aufweist.
Doch welche Werte werden angesetzt?
Die historischen Anschaffungswerte oder die Marktwerte?
Wie wird das Rathaus bewertet?
Wie die Kanalisation?
Und welche Zahlen zieht der Kämmerer heran, um Rückstellungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz darzustellen?
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche kommunalen Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln und vorsichtig zu bewerten sind. ,
Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, müssen nach dem neuen Haushaltsrecht berücksichtigt werden.
Wichtig ist auch, dass Verluste in der Bilanz auftauchen, auch wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
Gewinne hingegen, etwa durch unvorhergesehene Gewerbesteuernachzahlungen, tauchen im Jahresabschluss nur dann auf, wenn sie bis zum Abschlussstichtag auch in der Stadtkasse sind.
Für kommunale Vermögensgegenstände, etwa das Rathaus, die städtischen Schulen und Kindergärten oder die eigene Kanalisation gilt, dass sie nur dann in der Bilanz zu berücksichtigen sind, wenn die Gemeinde auch das wirtschaftliche Eigentum besitzt.
Ferner muss der Vermögensgegenstand selbstständig verwertbar sein.
Für die Praxis bedeutet das, dass ein Kindergarten, der auf kommunalem Grund und Boden steht, in der Bilanz auftaucht, der geleaste Schneepflug des Bauhofes aber nicht.
Die Werte ergeben sich durch Blick in die Rechnungen. Herangezogen werden die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Damit nicht genug: Als Anschaffungskosten gelten auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Beim Feuerwehrauto wäre dies die nachträgliche Bestückung des Autos mit Schläuchen, Pumpen und anderen Gerätschaften.
Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringer als 400 Euro ohne Umsatzsteuer sind, werden im laufenden Haushaltsjahr voll abgeschrieben.
Kostet die Anschaffung sogar weniger als 60 Euro, dann ist sie Aufwand.
Und der taucht bekanntlich nicht in der Bilanz auf, sondern im Gesamtergebnisplan.
So heißt im Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) die Gewinn- und Verlustrechnung.
Die neue kommunale Buchführung bringt es nun auch mit sich, dass die Kommunen wie ein Kaufmann ihr Vermögen regelmäßig zählen, messen und wiegen müssen. Vorgeschrieben ist mindestens alle drei Jahre eine Inventur.
Der Ausweis der Schulden liegt auf der Hand: Sie werden zum Bilanzstichtag ermittelt und mit den tatsächlichen Werten in die Bilanz aufgenommen.
Ganz neu im NKF sind Rückstellungen.
Sie sollen auf zukünftige Zahlungsverpflichtungen aufmerksam machen. Frühzeitig sollen in der Bilanz Reserven gebildet werden, etwa für die Pensionsverpflichtungen der eigenen Kommunalbeamten.
Rückstellungen können auch für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien vorgenommen werden oder für bisher unterlassene Instandhaltungen von Sachanlagen.
Auch für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und laufenden Verfahren können Rückstellungen angesetzt werden.
Auf der Passivseite findet sich dann neben den Verbindlichkeiten und Rückstellungen auch noch das kommunale Eigenkapital.
Es untergliedert sich in eine allgemeine Rücklage und die Ausgleichsrücklage. Sie dient als Puffer zum Ausgleich von Verlusten.
Wichtig für Steuerzahler: Die Rücklagen sind reine Rechengrößen.
Die allgemeine Rücklage hat mit der umgangssprachlichen Rücklage, dem „Geld auf der hohen Kante“, nichts zu tun.