Hauptredaktion [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
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Red. Kunst & Kultur [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Red. Wickrath [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
Am Sonntag, 16. August 2009 feiert der Heimat- und Verkehrsverein Wickrath zum dritten Mal ein Kinderfest im Wickrather Schloßpark. Alle Kinder bis 10 Jahren sind eingeladen, am letzten Sonntagnachmittag vor dem Ende der Sommerferien mit ihren Eltern, Großeltern, Tante, Onkel und sonstigen Verwandten und Freunde auf dem Pleasure Ground (der Rasenfläche hinter dem Schloßrestaurant) zu feiern.
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Die in den Teilen I bis IV angezogenden Rechtsquellen sind hier aufgelistet:
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Soweit Gemeinden in Grundstücks-, städtebaulichen-, Miet-, oder Pachtverträgen oder in parallelen sonstigen Abreden daher irgendwelche konkreten Bauverpflichtungen vorsehen, sind sie bis zu der absehbaren Entscheidung des EuGH im Interesse rechtssicherer Verträge gut beraten, die Vorgaben der zitierten Rechtsprechung ernst zu nehmen und diese Verträge öffentlich auszuschreiben.
Red. Giesenkirchen [ the_time('d.m.Y'); ?> - the_time('H:i'); ?> Uhr]
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… Demgegenüber ist der Streit, ob entgegen der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf36, des OLG Bremen37, und der VK Darmstadt38, ein eigener Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers Voraussetzung einer Vergabepflicht ist, (so beispielsweise noch VK Potsdam39; VK Karlsruhe40; aber auch der neue § 99 I GWB des Regierungsentwurfs41), kaum mehr praxisrelevant.
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In allen Fällen, in denen Gemeinden im Grundstückskaufvertrag oder in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB, in einem Vorhaben- und Entwicklungsplan nach § 12 BauGB, oder auch in Miet- oder Pachtverträgen oder sonstigen Abreden dem Käufer eine ausdrückliche und rechtlich verbindliche Bauverpflichtung auferlegt haben, wie dies noch bis Ende 2006 bei derartigen Vereinbarungen üblich war, geht die inzwischen gefestigte Rechtsprechung von einem öffentlichen Bauauftrag oder einer öffentlichen Baukonzession aus mit der Folge einer Vergabepflicht, sobald die Maßnahme den maßgeblichen Schwellenwert von 5,15 Mio. Euro überschreitet.
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Verträge über kommunale Grundstücksverkäufe, die grundsätzlich mit der Absicht verbunden sind, städtebauliche Entwicklungsziele zu verwirklichen, und die schon immer nach allen Gesichtspunkten geprüft wurden, nicht jedoch nach Vergaberecht, sind neuerdings vermehrt Gegenstand von vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Die bunte Vielfalt der neueren Beschlüsse der Vergabekammern und der Vergabesenate einiger Oberlandesgerichte wird in dieser BZMG-Serie dargestellt, gewürdigt, und mit einigen Empfehlungen abgeschlossen.